Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2013, Az. III ZB 58/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7799

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
III ZB 58/12
vom

28. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Februar 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] und
die Richter Dr.
Herrmann, [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 30.
Januar 2013 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers wie folgt [X.]:

Im Tenor wird die den angefochtenen Beschluss des [X.] betreffende Datumsangabe "19.
Juni 2012" durch die
Datumsangabe "22.
Juni 2012" ersetzt.

[X.]

Herrmann

[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2012 -
45 [X.] 1967/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.06.2012 -
19 [X.] -

Meta

III ZB 58/12

28.02.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2013, Az. III ZB 58/12 (REWIS RS 2013, 7799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7799

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III ZB 58/12

XII ZB 442/11

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