Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
III ZB 58/12
vom
28. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Februar 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] und
die Richter Dr.
Herrmann, [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 30.
Januar 2013 wird gemäß §
319 Abs.
1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers wie folgt [X.]:
Im Tenor wird die den angefochtenen Beschluss des [X.] betreffende Datumsangabe "19.
Juni 2012" durch die
Datumsangabe "22.
Juni 2012" ersetzt.
[X.]
Herrmann
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2012 -
45 [X.] 1967/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 22.06.2012 -
19 [X.] -
Meta
28.02.2013
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2013, Az. III ZB 58/12 (REWIS RS 2013, 7799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7799
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZB 58/12 (Bundesgerichtshof)
Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Entstehung und Erstattungsfähigkeit einer 0,8 Verfahrensgebühr sowohl des Berufungsanwalts als …
VIII ZB 12/19 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei behauptetem Verlust eines fristgebundenen Schriftsatzes …
VIII ZB 22/12 (Bundesgerichtshof)
NotZ 14/05 (Bundesgerichtshof)