Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2003, Az. V ZR 323/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3431

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. April 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 1004 Abs. 1, 1018; ZPO § 890a) Eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) des Inhalts, das dienende Grundstück zulandwirtschaftlichen Zwecken zu überqueren, berechtigt den jeweiligen Eigentü-mer des herrschenden Grundstücks nicht zu Fahrten von und zu den [X.]n und einem Wohnhaus, die er später für einen Gartenbaubetrieb errichtethat.b)Die Verpflichtung, bestimmte Fahrten zu unterlassen, beinhaltet auch die Pflicht,solche Fahrten durch Dritte zu verhindern; bleibt der Eigentümer insoweit untätig,kann er zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden.[X.], [X.]. v. 11. April 2003 - [X.] - [X.] [X.]- 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11. September 2002wird auf Kosten der [X.]eklagten zurückgewiesen.Die Nr. 2 des Tenors des [X.]erufungsurteils wird gemäß § 319 [X.] berichtigt, daß die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nichtin Höhe von 250.000 ˚Von Rechts wegenTatbestand:Der Kläger ist seit 1983 Miteigentümer des in [X.]gelegenen Haus-grundstücks [X.] [X.]. Das unmittelbar angrenzendeGrundstück [X.] A, zu dem das 12.335 m² großeFlurstück 92 gehört, steht seit 1985 im Miteigentum der [X.]eklagten. Da [X.] über keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Straßennetz verfügt,wurde zu Lasten des Grundstücks des [X.] im Jahr 1931 eine Grunddienst-barkeit (Wegerecht) eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des [X.] dazu berechtigt, das nunmehr im Miteigentum des [X.] stehende [X.] -stück "zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zubefahren". [X.]ei [X.]estellung der Grunddienstbarkeit wurde das Flurstück 92 alsAckerland genutzt. Der [X.]eklagte zu 1 betreibt jetzt dort eine Gärtnerei, in der[X.]umen und Zierpflanzen aufgezogen und an Groß- und Einzelhändler veräu-ßert werden. Zu diesem Zweck pachtete er weitere Grundstücke mit einer [X.] von insgesamt 14.927 m² hinzu.Die [X.]eklagten errichteten im Jahr 1986 auf dem Flurstück 92 [X.] mit einer Gesamtfläche von 2.000 m² und in den Jahren 1995/1996 [X.] ([X.]). Sie selbst bewohnen ein Haus, das sie aufdem benachbarten Grundstück [X.] (Flurstück 78)errichtet haben. Die Zuwegung zu den [X.]aulichkeiten auf dem Flurstück 92wurde durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und [X.] Ausnahme der [X.]enutzung zu gewerblichen Zwecken) zu Lasten der im Ei-gentum Dritter stehenden Flurstücke 60, 62 und 67 gesichert.Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Nutzung des über seinGrundstück verlaufenden Wegs für Zwecke des Gartenbaubetriebs und des aufdem Flurstück 92 befindlichen Wohnhauses sowie zugunsten der hinzuge-pachteten Grundstücke und des Flurstücks 78 sei durch die Grunddienstbarkeitnicht gedeckt. Insoweit hat er die [X.]eklagten auf Unterlassung in Anspruch ge-nommen. Das [X.] sachverständig beratene - [X.] hat den [X.]eklagten [X.], das Grundstück des [X.] von und zu dem Flurstück 78 einschließ-lich des darauf befindlichen Wohnhauses sowie mit Lastkraftwagen zu über-wegen oder überwegen zu lassen, deren zulässiges Gesamtgewicht 7,5 t über-schreitet. Auf die [X.]erufung des [X.] hat das [X.] den [X.] verboten, dessen Grundstück für Fahrten zu und von den [X.] 5 -häusern und dem [X.] auf dem Flurstück 92 zu überwegen; dar-über hinaus hat es den [X.]eklagten aufgegeben, derartige Fahrten Dritter zuverhindern. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.] die [X.] für den Lkw-Verkehr zu den Freilandkulturen aufgehoben.Mit der in dem [X.]erufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung der Kläger beantragt, verfolgen die [X.]eklagten ihren Antrag auf Abwei-sung der Klage, soweit ihr das [X.] stattgegeben hat, weiter.Entscheidungsgründe:[X.] [X.]erufungsgericht geht davon aus, daß sowohl die [X.] Flächen als auch die Errichtung der Gewächshäuser und des [X.]etriebslei-terhauses zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf dem über das [X.] des [X.] verlaufenden Weg geführt hat. Während mit einer räumli-chen Ausweitung des Gartenbaubetriebs wegen der veränderten [X.] im landwirtschaftlichen [X.]ereich zu rechnen gewesen sei, sei die mit [X.] der Gebäude verbundene [X.]edarfssteigerung auf eine willkürliche,nicht voraussehbare Nutzungsänderung des herrschenden Grundstücks zu-rückzuführen. Das durch die Gewächshäuser und das [X.] [X.] übersteige deshalb das zulässige Maß der Nut-zung des bestehenden Wegerechts, so daß der Kläger gemäß § 1004 Abs. 1[X.] Unterlassung sämtlicher Fahrten verlangen könne, die durch die [X.]ebau-ung des Flurstücks 92 anfielen. Soweit die [X.]eklagten das Grundstück des [X.] für Fahrten von und zu den Freilandflächen des Gartenbaubetriebs nutzen- 6 -dürften, müsse der Kläger grundsätzlich auch das [X.]efahren mit Lkws selbst miteinem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t hinnehmen. Die [X.]eklagtenseien jedoch wegen des Gebots der möglichst schonenden Ausübung des [X.] gemäß § 1020 [X.] verpflichtet, Materialanlieferungen nach [X.] auf mehrere kleinere Lastkraftwagen zu verteilen.Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.II.Der Kläger kann von den [X.]eklagten gemäß §§ 1004 Abs. 1, 1011 [X.], daß sie die Nutzung des in seinem Miteigentum stehenden [X.]s für Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem [X.] auf dem Flurstück 92 unterlassen.1. Die mit den Fahrzeugbewegungen verbundene [X.]eeinträchtigung desGrundeigentums des [X.] ist den [X.]eklagten unabhängig davon zuzurech-nen, ob die Fahrten von ihnen selbst oder von Dritten, etwa von [X.], [X.]esuchern der Gewächshäuser oder [X.]ewohnern des[X.]es, durchgeführt werden. Auch im letzteren Falle sind [X.] als mittelbare Störer anspruchsverpflichtet, da sie durch die Unter-haltung des Gartenbaubetriebs und die Errichtung der Gebäude auf dem [X.] 92 den Fahrzeugverkehr in adäquater Weise verursacht haben (vgl. [X.], [X.]Z 144, 200, 203). Dies zieht auch die Revision nicht in [X.] 7 -2. Zu Recht nimmt das [X.]erufungsgericht an, daß die auf dem [X.] des [X.] lastende Dienstbarkeit ihn nicht zur Duldung des durch [X.] des Flurstücks 92 hervorgerufenen gesteigerten Verkehrsaufkom-mens verpflichtet (§§ 1004 Abs. 2, 1018 [X.]). Ihrem Inhalt nach berechtigt [X.] die [X.]eklagten als Miteigentümer des herrschenden [X.]s nämlich nicht zu einer Nutzung des dienenden Grundstücks für Fahrtenvon und zu den Gewächshäusern und dem [X.].a) Zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts einer Dienstbarkeit ist vor-rangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in [X.]ezug ge-nommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefan-genen [X.]etrachter als nächstliegende [X.]edeutung des Eingetragenen ergibt;Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezo-gen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für [X.] ohne weiteres erkennbar sind (Senat, [X.]Z 92, 351, 355; 145, 16,20 f.; [X.]. v. 8. Februar 2002, [X.]/00, NJW 2002, 1797, 1798). [X.] das Revisionsgericht die Grundbucheintragung selbständig würdigen undauslegen (Senat, [X.]Z 37, 147, 148; 92, 351, 355; 106, 348, 351; 145, 16,21).aa) Nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung darf das Wegerecht"zu landwirtschaftlichen Zwecken" ausgeübt werden. Unter den [X.]egriff [X.] fällt nach dem maßgeblichen Verständnis im [X.]punkt [X.] ([X.]/[X.], [X.] [2002], § 1018 [X.]. 139 m. w.Nachw.) auch der erwerbsgärtnerische Anbau von [X.]umen und Zierpflanzen,jedenfalls dann, wenn er [X.] wie hier [X.] überwiegend in Freilandkulturen und nichtüberwiegend in Gewächshäusern betrieben wird (vgl. Senat, [X.]Z 8, 109,- 8 -112 f. [zu § 1 [X.]]; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 585 [X.]. 4;Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 585 [X.]. 6). Da ebenso wie die [X.] auch das auf dem Flurstück 92 befindliche Wohnhaus, welchesdem [X.]etriebsleiter als Unterkunft dient, [X.]estandteil des von dem [X.] unterhaltenen Gartenbaubetriebs ist (vgl. [X.]/Jendrek, [X.], 10. Aufl.,§ 585 [X.]. 3), dienen Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem [X.]) Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts liegen jedoch [X.] außerhalb der Grundbucheintragung dafür vor, daß das Wegerechtnicht zu dem Zweck bestellt wurde, den Zugang zu einem landwirtschaftlichen[X.]etrieb, zu dem neben Freilandflächen auch Gewächshäuser und ein [X.] gehören, zu ermöglichen. Zu den bei der Auslegung einer Grundbuchein-tragung zu berücksichtigenden ohne weiteres erkennbaren Umständen gehö-ren die tatsächlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke, insbesonderedie Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks (Senat, [X.]. v.3. Juli 1992, [X.], [X.], 2885 f.; [X.]. v. 8. Februar 2002, [X.]/00, NJW 2002, 1797, 1798; [X.]/[X.], § 1018 [X.]. 138; Münch-Komm-[X.]/[X.], § 1018 [X.]. 17). Zum [X.]punkt der Eintragung [X.] im Jahr 1931 handelte es sich sowohl bei dem dienenden als auchbei dem herrschenden Grundstück um reine Ackerflächen. Eine [X.]ebauung [X.] stand seinerzeit nicht in Rede. Nach den örtlichen Verhältnissensollte somit die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer des [X.] lediglich ermöglichen, dort Landwirtschaft zu betreiben.b) Allerdings liegen Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenztenDienstbarkeit nicht in jeder [X.]eziehung von vornherein für alle [X.]en fest, [X.] 9 -dern sind gewissen Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftli-chen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augen-blickliche, bei [X.]estellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende [X.] kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechen-den und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenenGrundstücks an sowie auf das [X.]edürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rah-men Gebrauch zu machen (Senat, [X.]. v. 27. Januar 1960, [X.], NJW1960, 673; [X.]. v. 30. März 1965, [X.], NJW 1965, 1229; [X.]. v. 21. [X.], [X.], [X.] zu § 1018 [X.], [X.]. 1000; [X.]. v. 25. April 1975,[X.]85/73, [X.] 1976, 20 f.; [X.], Nachbarrecht, 7. Aufl., [X.] § 31, [X.] kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem [X.]edürfnis desherrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die [X.]edarfssteigerung in [X.] einer der Art nach gleichbleibenden [X.]enutzung dieses Grundstückshält und nicht auf eine zur [X.] der Dienstbarkeitsbestellung nicht [X.] oder auf eine willkürliche [X.]enutzungsänderung zurückzuführen ist (Senat,[X.]Z 44, 171, 172 f.; 145, 16, 21; [X.]. v. 30. September 1994, [X.]/94,NJW-RR 1995, 15, 16; [X.]. v. 2. Oktober 1998, [X.], NJW-RR 1999,166, 167; [X.]. v. 8. Februar 2002, [X.]/00, NJW 2002, 1797, 1798; [X.]/[X.], § 1018 [X.]. 156, 157; [X.]/[X.], § 1018[X.]. 52). Auf eine derartige entwicklungsbedingte Änderung des Inhalts [X.] können sich die [X.]eklagten jedoch entgegen der [X.] Revision nicht berufen.Der ursprüngliche Charakter des Ackergrundstücks änderte sich [X.] schon dadurch, daß die [X.]eklagten, anstatt Feldfrüchte anzubauen, damitbegannen, [X.]umen und Zierpflanzen auf den Freiflächen heranzuziehen. [X.] hatte die Errichtung der Gewächshäuser und des [X.]es- 10 -eine grundlegende Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung zur Folge, dahierdurch ein Gartenbaubetrieb mit vielfältigen Außenbeziehungen geschaffenwurde, die eine erhebliche Steigerung des Verkehrsaufkommens mit sichbrachten. Nach dem von dem [X.]erufungsgericht in [X.]ezug genommenen [X.] des Sachverständigen Prof. Dr. [X.] erfordert der [X.]etrieb der [X.] den Antransport sowohl von Verbrauchsmaterialien wie Töpfen, Erden,Jungpflanzen, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Heizöl, Folien oder Verpa-ckungsmaterialien, als auch von Investitionsgütern wie Maschinen, Geräten,Gewächshäusern oder Heizungsanlagen, sowie den Abtransport von [X.] und Abfallprodukten. Darüber hinaus müssen zahlreiche in dem[X.]etrieb tätige Personen wie Arbeitnehmer, Handwerker, [X.]etriebsberater [X.] sowie die [X.]ewohner und [X.]esucher des [X.]esvon dem und zu dem Grundstück der [X.]eklagten gelangen. Hierfür ist der [X.] verschiedenartiger Kraftfahrzeuge, auch schwerer Lastkraftwagen, erfor-derlich. Für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 hat der Sachverständige anhandder [X.]uchhaltungsunterlagen mindestens 868 durch den [X.] ve-ranlaßte Fahrten und mindestens 360 Fahrten von Lieferanten und Handwer-kern festgestellt. Dies zeigt, daß der Verkehrsbedarf des Gartenbaubetriebs inseiner jetzigen Form mit demjenigen einer landwirtschaftlichen Freifläche we-der in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht vergleichbar ist. Die [X.]edarfs-steigerung beruht damit nicht allein auf einer naturgemäßen Fortentwicklungder technischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern wesentlich auchauf einer von den [X.]eklagten vorgenommenen, im [X.]punkt der Dienstbarkeits-bestellung nicht vorhersehbaren Intensivierung der Nutzung.3. Nach alledem haben die [X.]eklagten die [X.]enutzung des im [X.] [X.] stehenden Grundstücks auf ein Maß zu beschränken, das dem- 11 -Durchschnittsmaß der Nutzung des dienenden Grundstücks in der [X.] vor [X.] der Gewächshäuser und des [X.]es unter [X.]erück-sichtigung des Fortschritts der Technik entspricht (vgl. Senat, [X.]Z 44, 171,177; [X.]. v. 14. Dezember 1973, [X.]36/71, [X.] 1974, 290, 291). [X.], daß sie, wie das [X.]erufungsgericht zutreffend erkannt hat, sämtlicheFahrten über das Grundstück des [X.] zu unterlassen haben, die aus-schließlich durch die [X.]ebauung des Flurstücks 92 veranlaßt sind. Die Unter-lassungspflicht der [X.]eklagten beinhaltet auch die Verpflichtung, solche Fahrtendurch Dritte zu verhindern (vgl. [X.]/[X.], [X.] [1999], § 1004[X.]. 204). [X.]eiben die [X.]eklagten insoweit untätig, können sie nach § 890 [X.] einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden, weil der ne-gatorische Anspruch auch die titulierbare Verpflichtung zu einem positiven Tunerfaßt (vgl. [X.], 163, 164; [X.]/[X.], [X.] Aufl., § 890 [X.]. 3a; [X.]/[X.]rehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 [X.]. 5).Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Abgrenzung der Fahrtennach ihrem jeweiligen Zweck keineswegs praktisch undurchführbar. [X.] trifft es nicht zu, daß es keinen Verkehr allein von oder zu den [X.]aulich-keiten gäbe. So stehen etwa die Anlieferung von Heizöl oder der Abtransportvon [X.] ebensowenig in einem Zusammenhang mit der Kultivierungvon Pflanzen auf den Freiflächen wie Fahrten von [X.]esuchern des [X.]etriebslei-terhauses oder von Handwerkern, die mit der Durchführung von Reparaturar-beiten an den [X.]aulichkeiten beauftragt sind. [X.] Zweifel an [X.] des angefochtenen [X.]eils bestehen daher [X.] Gegenüber dem Unterlassungsbegehren des [X.] können sich [X.] nicht auf den Einwand des Rechtsmißbrauchs berufen (§§ 226, 242- 12 -[X.]). Zum einen hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Einschrän-kung des sein Grundeigentum beeinträchtigenden Fahrzeugverkehrs. Zum an-deren ist mit dieser Einschränkung nicht, wie von der Revision geltend gemachtwird, die Gefahr verbunden, daß den [X.]eklagten und den in ihrem Gartenbau-betrieb beschäftigten Arbeitnehmern die Existenzgrundlage entzogen wird. Das[X.]erufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Zuwegung zu [X.] auf dem Flurstück 92 durch die auf den Flurstücken 60, 62 und 67lastenden Wegerechte gesichert ist, die nur eine [X.]enutzung zu gewerblichenZwecken ausschließen, worunter die hier in Rede stehende [X.]enutzung zulandwirtschaftlichen Zwecken nicht fällt.5. Schließlich ist die von der Revision erhobene Rüge, eine Verpflich-tung der [X.]eklagten, Materialanlieferungen nach Möglichkeit auf mehrere klei-nere Lastkraftwagen zu verteilen, sei mangels hinreichender [X.]estimmtheit nichtvollstreckungsfähig, unbeachtlich. Insoweit enthält das [X.]erufungsurteil [X.] allgemeinen Hinweis auf das Gebot der schonenden Ausübung [X.] (§ 1020 [X.]), den das [X.]erufungsgericht im [X.] mit der den [X.]eklagten günstigen und deshalb mit der Revision nicht an-gefochtenen Aufhebung der vom [X.] angeordneten Gewichtsbe-schränkung für den Lkw-Verkehr erteilt hat.[X.] Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf Klein- 13 -LemkeSchmidt-Räntsch

Meta

V ZR 323/02

11.04.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2003, Az. V ZR 323/02 (REWIS RS 2003, 3431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3431

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