Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. 2 StR 395/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3377

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 395/10 vom 15. September 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. September 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], [X.]in am [X.] Dr. [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2010 mit den Fest-stellungen aufgehoben, a) soweit es den Angeklagten [X.]

betrifft, im Fall I[X.]1. der Ur-teilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, b) soweit es die Angeklagte [X.] betrifft, insgesamt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen schwerer räuberi-scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1) und wegen Anstiftung zum Diebstahl (Fall 2) unter Einbeziehung der Strafe aus ei-nem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, die Angeklagte [X.]wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit 1 - 4 - gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Mit dem zuun-gunsten der Angeklagten eingelegten Rechtsmittel erstrebt die Beschwerdefüh-rerin die Aufhebung des Urteils bezüglich des Angeklagten [X.] im Schuld- und Strafausspruch zu Fall 1 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, bezüg-lich der Angeklagten [X.]im Schuldspruch insoweit, als sie nicht wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurde, sowie im Strafausspruch. Das Rechtsmittel ist begründet. [X.] Nach den Feststellungen des [X.]s forderte der Geschädigte

[X.]von der Angeklagten [X.], die mit ihrem Ehemann zusammen einen Motorradhandel betrieb, nach einem fehlgeschlagenen Motorradkauf eine be-reits geleistete Anzahlung von 10.000 • zurück. Nach Erstattung dieses Betra-ges wollte [X.] davon einen Teilbetrag wegen eines gegen ihn [X.] an den Motorradclub "

" in Höhe von 5.000 • weiterleiten. Die Angeklagte [X.]wollte aber dem Geschädigten [X.] die Anzahlung nicht erstatten. Der Angeklagte [X.] als "Präsident" der " " wiederum sann auf Rache gegen [X.]wegen einer vermeintlichen Schmähung von [X.]. Die Angeklagten [X.] und [X.] entschlossen sich daher,

[X.] unter dem Vorwand einer Besprechung mit der Angeklagten [X.] über die Modalitäten der Rückerstattung seiner Anzahlung auf den Motorrad-kauf außerhalb der üblichen Geschäftszeiten in deren Geschäftsräume zu [X.], wo ihm der Angeklagte [X.] zusammen mit den weiteren Mittätern [X.]. und [X.]auflauern und ihn überfallen sollten: [X.] , [X.]. und [X.]sollten ihn durch Anwendung von Gewalt zwingen, seine Forderung 2 - 5 - fallen zu lassen. Dazu sollte [X.] ein von der Angeklagten [X.] vorberei-tetes Schriftstück unterzeichnen. Danach sollte die Angeklagte [X.] einen Teilbetrag der Anzahlung an den Rockerclub weiterleiten und den Restbetrag für sich behalten dürfen. Bei der Ausführung dieses Plans durch [X.] , [X.]. und [X.]schlug der sich versteckt haltende [X.]. dem Geschädig-ten aus einer Tür heraus überraschend auf den Kopf. [X.]schlug sodann das zu Boden gegangene Opfer mit Billigung von [X.] und [X.]. mit einem Teleskopschlagstock auf den Rücken und die Schulter. Der Angeklagte [X.] trat mit festen Turnschuhen gegen Kopf und Rücken des Opfers. [X.] erlitt im Verlauf des Geschehens erhebliche Verletzungen und zwar auch im Gesicht. Er sah sich unter dem Eindruck dieser Gewalt dazu gezwungen, das ihm vorgelegte Schriftstück zu unterzeichnen ohne es zu lesen. In der Folgezeit machte er seinen Rückzahlungsanspruch gegen die Angeklagte [X.] nicht mehr geltend. Darin hat das [X.] hinsichtlich des Angeklagten [X.] eine schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gesehen und es hat die §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und [X.], 25 Abs. 2 StGB angewendet. Dabei hat es dem Angeklagten [X.] als Fall der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugerechnet, dass [X.] eine [X.] verwendete. Bei der Angeklagten [X.], die während des eigentlichen Tatgeschehens nicht anwesend war, ist das [X.] von einer räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ausgegangen. Es hat insoweit die §§ 253, 255, 224 Abs. 1 [X.], 25 Abs. 2 StGB angewendet. 3 Die Staatsanwaltschaft vermisst die Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte [X.] das Opfer mit festen Turnschuhen gegen Kopf und Rü-cken getreten hat. Darin sieht sie ebenfalls eine gefährliche Körperverletzung 4 - 6 - nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, ferner eine weitere Qualifikation der schweren räuberischen Erpressung, weil die Mittäter das Opfer bei der Tat im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB körperlich schwer misshandelt hätten. Die Beschwerdeführerin meint zudem, diese Tatmodalität sei der Angeklagten [X.] zuzurechnen, weil sie mit allen Einzelheiten der Tatausführung einver-standen gewesen sei. Außerdem beanstandet die Beschwerdeführerin die strafmildernde Berücksichtigung des langen Zeitablaufes seit der Begehung der Tat zugunsten des Angeklagten [X.]

ungeachtet der Tatsache, dass dieser in der Zwischenzeit viermal wegen weiterer Körperverletzungsdelikte verurteilt wurde. Der [X.] weist ergänzend darauf hin, dass die Anwen-dung von § 46b StGB zugunsten der Angeklagten [X.] rechtsfehlerhaft sei. I[X.] Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist durch den Antrag und nach seiner Begründung wirksam auf den Fall 1 der Urteilsgründe und, soweit es den Angeklagten [X.] betrifft, auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe be-schränkt. 5 Die Revision ist begründet. 6 1. Das [X.] hat im Fall des Angeklagten [X.] dessen Tritte mit festen Turnschuhen gegen Kopf und Rücken des Opfers nicht unter dem Ge-sichtspunkt des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewürdigt. Ferner kann § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzuwenden sein. Schließlich hat das [X.] seiner Entscheidung keine schwere körperliche Misshandlung des Opfers im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB zu Grunde gelegt. Insoweit liegen Erörterungsmängel vor, die möglicherweise zur Annahme eines zu geringen Schuldumfangs beim Angeklagten [X.] und zur fehlerhaften Nichtanwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB geführt haben. 7 - 7 - a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt es für die Frage, ob [X.] am Fuß des [X.] als ein gefährliches Werkzeug im [X.] von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfal-les an, unter anderem auf die Beschaffenheit des Schuhes sowie auf die Frage, mit welcher Heftigkeit und gegen welchen Körperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird (vgl. BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 1). Ein [X.] von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem [X.]nschen gegen den Kopf getreten wird. Das gilt jedenfalls für Tritte in das Gesicht des Opfers. Entsprechendes ist anzu-nehmen, wenn der Täter feste Turnschuhe der heute üblichen Art trägt, wovon das [X.] ausgegangen ist. Daher liegt die Annahme nahe, dass durch das Verhalten des Angeklagten [X.]
auch der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist. Der Geschädigte hatte nach der Tat erhebliche Schwel-lungen und Blutergüsse im Gesicht; sein rechtes Ohr war "schwarz angelau-fen". Dies kann auf die Tritte des Angeklagten [X.] mit seinen beschuhten [X.] zurückzuführen sein. 8 b) Das [X.] hat ferner die Anwendung von § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht erwogen, obwohl ein solcher Fall nach den Feststellungen nahe liegt. Eine gefährliche Körperverletzung liegt danach vor, wenn der Täter die Tat mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht. Ein Überfall ist allerdings nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer nur ein Überraschungsmoment ausnutzt (vgl. [X.], 97). Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. [X.], 77, 78). Eine sol-che Fallgestaltung kann darin zu sehen sein, dass die Angeklagte [X.]den Geschädigten in eine Falle lockte, als sie ihn außerhalb der Geschäftszeiten in 9 - 8 - die Geschäftsräume bat und ihn unter einem Vorwand alleine in ihr Büro gehen ließ, während ihm [X.] , [X.]. und [X.]auflauerten. c) Die Mittäter haben den Geschädigten ferner nach den Feststellungen im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB bei der räuberischen Erpres-sung körperlich schwer misshandelt. Der Gesetzgeber des [X.] hat den Begriff der schweren körperlichen Miss-handlung nach § 250 Abs. 3 Buchst. a StGB aus § 176a Abs. 4 Nr. 1 StGB (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB aF) übernommen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 32, 45), auf den zur Auslegung des Begriffes zurückgegriffen werden kann (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 28. Aufl. § 250 Rn. 33; [X.] in MünchKomm, StGB, 2003, § 250 Rn. 65; einschränkend [X.] in [X.], 12. Aufl., § 250 Rn. 39). Danach ist zur Annahme einer schweren körperlichen Misshandlung nicht der Eintritt einer schweren Folge im Sinne von § 226 StGB oder einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne von § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB erforderlich. Es ist jedoch vorauszusetzen, dass die körperliche Integrität des Opfers entweder mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder aber in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, beeinträchtigt wird (vgl. [X.], 175; [X.]/[X.] aaO; [X.], StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 26; [X.], StGB, 2010, § 250 Rn. 23; von [X.]/[X.], StGB, 2010, § 250 Rn. 11). Dies hat das [X.] außer [X.] gelassen, obwohl es davon ausgegangen ist, dass der Geschädigte durch die Tat "erhebliche Verletzungen" erlitten hat, die schmerzhaft waren. Auf die Schmerzzufügung war es den Mittätern angekommen, um dem Opfer die Unterschrift unter das vorbereitete Schriftstück und den dauernden Verzicht auf die Geltendmachung seiner Forderung abzupressen. 10 - 9 - 2. Der Senat hebt das Urteil, soweit es die Angeklagte [X.] betrifft, ins-gesamt auf, da das Tatgericht den Sachverhalt nicht unter allen in Frage [X.] rechtlichen Gesichtspunkten erörtert hat. 11 a) Der Angeklagten [X.] ist der Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) durch [X.] und [X.]nach den bisherigen Fest-stellungen allerdings entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zuzu-rechnen. Sie hatte danach nur mit Schlägen durch die drei Mittäter gerechnet. Der Einsatz von gefährlichen Werkzeugen war nicht vorausgeplant. Es ist auch nicht ohne weiteres anzunehmen, dass der Angeklagten [X.] schon wegen einer relativen Unbestimmtheit des [X.] letztlich jede Art der [X.] durch [X.] , [X.]und [X.]. zuzurechnen ist. 12 b) Dagegen kann der Angeklagten [X.] die Verletzung des Geschädig-ten mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie die schwere körperliche Misshandlung des Opfers (§ 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB) ge-mäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sein. Dies hat das [X.] nicht ge-prüft, obwohl es nahe liegt. 13 Dem [X.] entsprach es, dass die Angeklagte [X.]den Geschädigten in ihr Büro locken sollte, wo sie angeblich mit ihm alleine über die Rückgewäh-rung der Anzahlung für den Motorradkauf sprechen sollte. Unter dem Vorwand, noch Kaffee zu holen, schickte die Angeklagte [X.] den Geschädigten voraus, wobei sie damit rechnete, dass [X.] , [X.]. und [X.]ihn dann überra-schend angreifen würden. Insoweit war auch ein hinterlistiger Überfall im [X.] der Angeklagten [X.] enthalten. 14 Ferner ist ihr nach den bisherigen Feststellungen die körperliche Miss-handlung des Opfers im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB durch [X.] , [X.]. und S.
gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen; denn [X.] - 10 - denfalls das Zufügen von Schmerzen zur Nötigung des Opfers dazu, auf die Geltendmachung seiner Forderung zu verzichten, entsprach dem gemeinsamen [X.]. II[X.] [X.] wird im Fall des Angeklagten [X.] auch zu erörtern haben, ob aus der letzten Vorverurteilung durch das [X.] ([X.] bestanden haben und bereits erfüllt wurden. [X.] wäre dies bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Vorstrafe gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB zu berücksichtigen. 16 [X.] Appl [X.] Eschelbach [X.]

Meta

2 StR 395/10

15.09.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2010, Az. 2 StR 395/10 (REWIS RS 2010, 3377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3377

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