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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 164/09
vom
28. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juli 2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], den [X.] Dr.
Kuffer, die [X.]in Safari
Chabestari, den [X.] [X.] und den [X.] Prof.
Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
August 2009 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den Beklagten sei es nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf einen früheren Verjährungsbeginn als den 3.
Juli 2007 zu berufen, veranlassen nicht die Zulassung der Revision, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund insoweit nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
[X.]
Kuffer
Safari
Chabestari
[X.]
Leupertz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.11.2008 -
6 [X.]/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 19.08.2009 -
I-3 [X.]/08 -
Meta
28.07.2011
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2011, Az. VII ZR 164/09 (REWIS RS 2011, 4298)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4298
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