Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2019, Az. AK 51/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2989

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:021019BAK51.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 51/19

vom
2. Oktober 2019
in dem
Strafverfahren
gegen

wegen [X.]rstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Angeschul-digten und seiner [X.]rteidiger am 2.
Oktober
2019
gemäß §§
121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] in [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Der Angeschuldigte ist am 18.
Dezember 2018 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 12.
Dezember 2018 (1
BGs 515/18) festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Ermittlungsrichter des [X.] hat am 14.
Mai 2019 den ursprünglichen Haftbefehl aufgehoben und durch einen neu gefassten Haftbefehl
(1
BGs
156/19) ersetzt.
Gegenstand des aktuellen Haftbefehls ist der Vorwurf, der [X.] habe gewerbsmäßig zwischen September 2014 und Juni 2018 durch die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem [X.]rwendungszweck gegen die [X.]-Dual-1
2
-
3
-
Use-[X.]rordnung verstoßen sowie einem Ausfuhrverbot und einem Dienstleis-tungsverbot eines unmittelbar geltenden [X.] sowie in fünf Fällen einer Rechtsverordnung zuwidergehandelt, indem er von der [X.] erfasste Güter vom Inland aus nach [X.] verkauft oder ausgeführt habe, strafbar gemäß §
18 Abs.
5 Nr.
1, Abs.
7
Nr.
2 [X.] i.V.m. Art.
3 Abs.
1 der [X.]rordnung ([X.]) Nr.
428/2009 des Rates vom 5.
Mai 2009; §
18 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a, Abs.
7 Nr.
2 [X.] i.V.m. Art.
2 Abs.
1, Art.
1 Buchst.
a der [X.]rordnung ([X.]) Nr.
833/2014 vom 31.
Juli 2014; §
18 Abs.
1 Nr.
1 Buchst.
a, Abs.
7 Nr.
2 [X.] i.V.m. Art.
4 Abs.
1 Buchst.
c, Art.
1 Buchst.
a und
c VO ([X.]) Nr.
833/2014, §§
52, 53 [X.]; §
17 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
2 Nr.
2 [X.] i.V.m. §
74 Abs.
1 Nr.
12 [X.], §
80 Nr.
1 [X.], §§
52, 53 [X.].
Der Senat hat mit Beschluss vom 25.
Juli 2019 (AK
34/19) entschieden, dass seinerzeit eine Haftprüfung nicht veranlasst gewesen sei, da im Hinblick auf die im Haftbefehl vom 14.
Mai 2019 erstmals aufgeführten Taten eine neue, ab dem 1.
März 2019 laufende Sechsmonatsfrist im Sinne des §
121 Abs.
1 StPO in Gang gesetzt worden sei.
Der [X.] hat mit Anklageschrift vom 7.
August 2019 wegen der dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwürfe Anklage zum [X.] in [X.] erhoben.
II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
3
4
5
-
4
-
1.
Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines drin-genden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Zwischen September 2014 und Juni 2018 verkaufte der Angeschuldigte gewerbsmäßig als Geschäftsführer der S.

(S.

) in sieben Fällen gelistete Güter im Gesamtwert von 1.832.900

die für eine [X.]rwendung im Bereich der militärischen [X.] geeignet sind, an Empfänger in [X.] und/oder führte sie aus [X.] aus; in einem Fall nahm er eine gelieferte Anlage in [X.] in Betrieb.
a)
Seit dem [X.] bemühte sich der Angeschuldigte zum Zwecke der Gewinnerzielung durch Weiterverkauf um die Lieferung heißisostatischer Pressen ([X.]) des

Herstellers EP.

(EP.

) nach [X.]. Diese finden insbe-
sondere beim Nachverdichten von gesinterten metallischen und keramischen Werkstücken in der Luft-
und Raumfahrttechnik Anwendung.
[X.])
Am 6.
August 2014 meldete der Angeschuldigte für die S.

die Aus-
fuhr einer [X.] des Herstellers EP.

im Wert von 512.900

-
stelle Zollamt K.

zur Ausfuhr nach [X.] ohne Genehmi-
gung durch das [X.] ([X.]) an. Hierbei gab er als Empfänger das "Na.

"
in
[X.] an. Als militärischer Endverwender war, wie der Angeschuldigte wuss-te, die führende wissenschaftliche Forschungsorganisation des [X.] [X.]r-teidigungskomplexes V.

vorgesehen. Am 15.
September 2014 führte der
Angeschuldigte die [X.] mit einem Innendurchmesser von über 152
mm (202
mm) und einem maximalen Arbeitsdruck größer 69
MPa über die [X.] Zollamt L.

zur Erfüllung eines bereits vor August 2014 ge-
6
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9
-
5
-
schlossenen [X.]rtrages nach [X.] aus. Ihm war bekannt, dass eine Aus-fuhrgenehmigung an den von ihm vorgesehenen Endverwender nicht vorlag und er nicht mit deren Erteilung rechnen
konnte (Fall
1).
bb)
Mit [X.]rtrag vom 25.
Februar 2015 verkaufte die S.

, vertreten durch
den Angeschuldigten, eine [X.] 200-300*450
K des Herstellers EP.

zum
Gesamtpreis von 1.200.000

.

in
[X.] (im Folgenden: E.

). [X.] sollte das mit der Entwicklung
von Überschalltriebwerken befasste C.

(C.

)
in [X.] sein. In Ausführung des Geschäfts bestellte der Angeschuldigte die Presse am 6.
März 2015 bei EP.

zum Gesamtpreis von 1.000.000

verschiedenen vergeblichen Genehmigungs-
und Ausfuhrbemühungen ent-schloss er sich, die Lieferung zur [X.]rschleierung der weiterhin von ihm betrie-benen Ausfuhr in mehrere Einzellieferungen aufzuteilen. Er wusste, dass die Maschine im Anhang
I der [X.]-Dual-Use-[X.]rordnung gelistet war, und nahm eine militärische Endverwendung billigend in Kauf. Am 22.
Januar 2018 meldete er die zum Betrieb der Anlage erforderlichen elektrischen Heizwiderstände im Gesamtwert von 95.870

.

, Zollamt [X.].

, zur
Ausfuhr nach [X.] an. Dabei tauschte er den bisherigen Empfänger
E.

, der den Exportkontrollbehörden aufgrund des [X.]-Antrags bereits
bekannt war, durch das Unternehmen Te.

in [X.]/[X.] aus.
Die Waren wurden am 4.
Februar 2018 über [X.] ausgeführt. Die etwa 35
Tonnen schwere [X.] verbrachte er am 26.
Februar 2018 verteilt auf drei LKW zunächst an den [X.] SI.

in [X.]/[X.] und ließ
sie spätestens am 6.
März 2018 von dort weiter nach [X.] ausführen, wo sie den [X.] C.

bestimmungsgemäß jedenfalls am 13.
März 2018
erreichte. Insgesamt stellte der Angeschuldigte der Te.

für diese Lie-
ferung 859.000

Fall
2).
10
-
6
-
b)
Nachdem sich der Angeschuldigte vergeblich darum bemüht hatte, den Hersteller EP.

zur Entsendung von Technikern
nach [X.] zu bewe-
gen, um -
wie nach dem Kaufvertrag von der S.

gegenüber E.

geschul-
det
-
die im Fall
2 an C.

gelieferte [X.] vor Ort zu montieren, nahm er diese
zwischen März und Mai 2018 in eigener Person in T.

/[X.]
verbots-
widrig in Betrieb (Fall
3).
c)
Der Angeschuldigte verkaufte und lieferte [X.] nach [X.].
Hierzu im Einzelnen:
[X.])
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Juli 2017 und dem 1.
August 2018 verkaufte der Angeschuldigte insgesamt 15
kg [X.], 30
Einheiten zu je 0,5
kg, zum Gesamtpreis von 120.000

[X.]

mit Sitz in [X.] (im Folgenden: [X.]

). Das
Unternehmen ist dem [X.] R.

zuzuordnen, der unter ande-
rem mit der Herstellung und Entwicklung von Raketen für militärische Zwecke befasst ist. Dem Angeschuldigten war bekannt, dass [X.] eine chemi-sche [X.]rbindung aus der Gruppe der [X.] ist und unter die [X.] fällt. Ferner wusste er, dass diese [X.]rbindung in Raketentreibstoff, Sprengstoffen und Pyrotechnik enthalten ist, daher als Rüstungsgut in Teil
I Abschnitt
A der [X.] unter Position
0008 Buchst.
c Nr.
3 Unterbuchst.
b Unternr.
1
erfasst wird und sowohl der [X.]rkauf als auch die Ausfuhr derartiger Rüstungs-güter den [X.]rboten des von der [X.] mit Beschluss 2014/512/[X.] vom 31.
Juli 2014 gegen [X.] verhängten [X.] unterstehen (Fall
4).
11
12
13
14
-
7
-
bb)
Nachdem der Angeschuldigte die Chemikalie jeweils von dem deut-schen Unternehmen Ch.

bezogen hatte, nahm er
folgende Einzelausfuhren an [X.]

vor:
(1)
Er lieferte als Muster 0,5
kg
[X.] zum Preis von 7.000

am 9.
August 2017 per Linienflug nach [X.] brachte (Fall
5).
(2)
Bei einer Reise führte er am 27.
September 2017 in einem Linienflug-zeug 1,5
kg [X.] zum Preis von 20.000

(Fall
6).
(3)
Am 28.
März 2018 ließ er 0,5
kg [X.] zum Preis von 6.500

über das Zollamt [X.].

nach [X.] ausführen (Fall
7).
(4)
Am 19.
Juni 2018 ließ er 2,0
kg [X.] zum Preis von 26.000

über Helsinki/[X.] nach [X.] ausführen (Fall 8).
2.
Der dringende Tatverdacht beruht im Wesentlichen auf sichergestell-ten Ausfuhranträgen, Angebotsschreiben, Rechnungen und Kontoauszügen sowie aus weiterer geschäftlicher Korrespondenz. Wegen der Einzelheiten zur vorläufigen Bewertung der Beweisergebnisse wird auf den Senatsbeschluss vom 25.
Juli 2019, die Haftbefehle und die Darstellung des wesentlichen Er-gebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift des [X.]s Bezug genommen. Dies gilt auch in Bezug auf die Bemessung der lichten Wei-te, die Inbetriebnahme der [X.] in [X.], den [X.]rkauf von 15
kg [X.] und den Vorsatz des Angeschuldigten.
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18
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20
-
8
-
3.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit strafbar gemacht hat wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr von Gütern mit doppeltem [X.]rwendungszweck ohne Genehmigung (Fall
1), wegen gewerbsmäßiger Zuwiderhandlung gegen ein [X.]rkaufs-
und Ausfuhr-verbot (Fall
2) sowie gegen ein Dienstleistungsverbot (Fall
3) eines unmittelbar geltenden [X.], der der Durchführung einer vom Rat der [X.] im Bereich der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen [X.] -
Russ-land-Embargo
-
dient, und wegen gewerbsmäßigen [X.]rkaufs (Fall
4) sowie ge-werbsmäßiger Ausfuhr (Fälle
5 bis
8) von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom Rat der [X.] im Bereich der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik beschlosse-nen [X.] dient.
Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung verweist der Senat auf seine un-verändert geltenden Ausführungen im Beschluss vom 25.
Juli 2019
-
dort unter II.
2.
c)
-
und bemerkt ergänzend dazu:
a)
Im Fall
1 ist der Angeschuldigte der gewerbsmäßigen ungenehmigten Ausfuhr nach §
18 Abs.
5 Satz
1 Nr.
1, Abs.
7 Nr.
2 [X.] i.V.m. Art.
3 Abs.
1 der VO ([X.]) Nr.
428/2009 ([X.]-Dual-Use-VO; veröffentlicht in [X.].
L
134 vom 29.
Mai 2009) dringend verdächtig. [X.] Pressen sind ab einem Innendurchmesser des [X.] von 152
mm (sowie weiterer hier im [X.] eines dringenden Tatverdachts gegebener Spezifika) in Anhang
I der [X.]-Dual-Use-VO entweder unter der Listenposition Nr.
2B104 oder Nr.
[X.] auf-geführt. Hier bedarf jede Ausfuhr aus der [X.] der
Genehmi-gung unabhängig vom Bestehen eines Embargos (vgl. Art.
3 [X.]-Dual-Use-VO). Der Angeschuldigte handelte nach derzeitigem Ermittlungsstand vorsätzlich; er 21
22
23
-
9
-
war über die Listung der Güter durch die zuständige Genehmigungsbehörde unterrichtet worden.
b)
Im Fall
2 liegen die Voraussetzungen eines gewerbsmäßigen [X.] gemäß §
18 Abs.
1, Abs.
7 Nr.
2 [X.] i.V.m. Art.
2 Abs.
1, Art.
1 Buchst.
a VO ([X.]) Nr.
833/2014 (veröffentlicht in [X.].
L 229/1 am 31.
Juli 2014), die auf den Beschluss 2014/512/[X.] vom 31.
Juli 2014 ([X.].
L 229/13) gestützt ist, vor. Die Ware ist in Anhang
I Nr.
2B104 oder [X.] der [X.]-Dual-Use-VO gelistet und könnte ganz oder teilweise für militärische [X.] oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sein.
c)
Ob die im aktuellen Haftbefehl vorgenommene konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten in jeder Hinsicht zutrifft, bedarf für die Frage der [X.] weiterhin keiner Entscheidung. Dies gilt sowohl für das [X.]rhältnis von [X.]rkauf sowie Lieferung der [X.] 200-300*450
K einerseits (Fall
2) und deren Inbetriebnahme andererseits (Fall
3) als auch für den [X.]rkauf von [X.] (Fall
4) und die anschließenden Lieferungen (Fälle
5-8; vgl. dazu bereits [X.], Beschluss vom 25.
Juli 2019 -
AK
34/19, [X.], 626 Rn.
29 mwN).
Mit Blick auf die Anzahl und das Gewicht der übrigen Tatvorwürfe kommt es zudem nicht darauf an, ob bei der Annahme einer eigenständigen Tat im Fall
3 (vgl. andernfalls [X.]/[X.]/Eser/Weißer, [X.], 30.
Aufl., §
9 Rn.
13 mwN) [X.] Strafrecht überhaupt Anwendung findet und insoweit der in Art.
13 Buchst.
d VO ([X.]) Nr.
833/2014 geregelte Geltungsbereich dieser [X.]rordnung für das Strafanwendungsrecht nach §§
3
ff. [X.], §
18 Abs.
10 [X.] von Bedeutung sein kann. Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist für die tatsächliche Inbetriebnahme der [X.] in [X.] ein inländischer Tatort nicht 24
25
26
-
10
-
ersichtlich (vgl. zu Dienstleistungen im Ausland [X.]/Kohlh[X.]s/[X.], 224.
EL, [X.] §
35 Rn.
1).
4.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§
112 Abs.
2 Nr.
2 StPO). Dies ergibt sich aus den im Senatsbeschluss vom 25.
Juli 2019 im Einzelnen dargelegten Gründen, die fortgelten und auf die verwiesen wird. Die in der Stel-lungnahme des [X.]rteidigers vom 26.
September 2019 hervorgehobene Haft-empfindlichkeit steht der Fluchtgefahr nicht entgegen.
Der Zweck der Untersuchungshaft kann weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des §
116 Abs.
1 StPO, wie etwa die angebotene Kaution, erreicht werden.
5.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§
121 Abs.
1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht [X.] und rechtfertigen die [X.].
Es war eine Vielzahl von Unterlagen auszuwerten, die teils fremd-sprachig waren und der Übersetzung bedurften. So wurden 125
Aktenordner, 20
Terrabyte Datenbestand und 14.000 überwiegend russischsprachige E-Mails sichergestellt. Ferner sind beispielsweise fachtechnische Stellungnahmen des [X.] eingeholt worden. Trotz des insgesamt rechtlich und tatsächlich komplexen [X.]rfahrens hat der Generalbun-desanwalt bereits am 7.
August 2019 die Anklageschrift fertiggestellt. Mit Blick auf die einzelnen Ermittlungen -
etwa eine Zeugenvernehmung am 26.
März 2019, eine fachtechnische Stellungnahme vom 14.
Mai 2019 sowie diverse Auswertungs-
und Aktenvermerke des Zollfahndungsamts St.

aus Juli
27
28
29
30
-
11
-
2019
-
bestand entgegen der vom [X.]rteidiger vertretenen Ansicht nicht
bereits am 20.
Februar 2019 "[X.]". Zudem erschien es eingedenk möglicher Bezüge zwischen den verschiedenen gewichtigen Tatvorwürfen nicht geboten, vorab lediglich wegen eines Teils der Vorwürfe Anklage zu erheben (vgl. auch [X.], Beschluss vom 13.
Januar 2009 -
AK
20/08, NJW
2009, 1681, 1686).
Die mit der Sache befasste Vorsitzende des [X.] hat zwei Tage nach Eingang der Anklage deren Zustellung veranlasst, eine Erklärungsfrist von zwei Wochen gesetzt und sodann unter
dem Vorbehalt der [X.]rfahrenseröffnung einen Beginn der Hauptverhandlung ab Ende Oktober 2019 in Aussicht gestellt.
Insgesamt ist das [X.]rfahren hinreichend gefördert worden, wie sich be-reits aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt. Daher war dem Antrag des [X.]rteidigers auf Einholung dienstlicher Erklärungen bestimmter [X.] und des mit der Sache befassten Oberst[X.]tsanwalts beim [X.] zu Details der Ermittlungstätigkeit nicht nachzukommen.
Die -
in der Stellungnahme des [X.]rteidigers zitierte
-
Einschätzung des Ermittlungsrichters des [X.] im Zusammenhang mit der Bestel-lung eines weiteren [X.]rteidigers, das [X.]rfahren erweise sich in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht nicht als besonders umfangreich oder schwierig, führt angesichts unterschiedlicher Maßstäbe zu keinem anderen Ergebnis (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2019 -
AK
33/19, juris Rn.
39).
6.
Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten
einerseits sowie dem Strafver-folgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht zu der Bedeutung der 31
32
33
34
-
12
-
Sache und der zu erwartenden Strafe außer [X.]rhältnis (§
120 Abs.
1 Satz
1 StPO). Auch wenn er sich nunmehr bereits über neun Monate in Unter-suchungshaft befindet und diese für ihn besondere Belastungen mit sich bringt, bleiben die konkreten Tatvorwürfe, zu denen der [X.]rbrechenstatbestand des §
17 Abs.
2 [X.] zählt, und die im Falle einer [X.]rurteilung zu erwartende Stra-fe von erheblichem Gewicht.
Schäfer
Spaniol
Anstötz

Meta

AK 51/19

02.10.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2019, Az. AK 51/19 (REWIS RS 2019, 2989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2989

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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