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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:100516B5STR150.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 150/16
vom
10. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2016
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Dezember 2015 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weiterge-hende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-det verworfen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat bereits nicht zutreffend festgestellt, was der Angeklagte durch die Taten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unmittelbar erlangt hat (vgl. [X.], Urteile vom 16. Mai 2006
1 StR 46/06, [X.]St 51, 65, 66 f.; vom 2. Juli 2015
3 [X.], [X.], 310, 311). Zudem hat es die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar bedacht und insbeson-dere keine ausreichenden Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten getroffen.
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Das [X.] hat festgestellt, dass bei dem Angeklagten, der nach den mit-o-nat unterstützt wurde bzw. Sozialleistungen bezog, Bargeld in Höhe von mehr
mit den Einnahmen aus dem Betäu-bungsmittelhandel Einrichtungsgegenstände für seine Wohnung erworben hat und er (wirtschaftlicher) Eigentümer eines [X.] sowie eines Motorrades der Marke [X.] war ([X.], 10, 14 f.). Es hat jedoch
den Wert sowohl der Einrichtungsgegenstände als auch der Fahrzeuge offen gelassen und keine Feststellungen zum Gesamtvermögen des Angeklagten getroffen. Das [X.] hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung sowohl des in seiner Wohnung aufgefundenen Bargeldbetrages als auch des sichergestellten Motor-rades einverstanden erklärt habe, und ohne nähere Begründung den Verfall
Dem Urteil kann schon nicht entnommen werden, dass das [X.] im Rahmen seiner Entscheidung geprüft hat, ob das durch die Taten [X.] im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden war (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Auch eine Ausübung des dem [X.] durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für die
systematisch nachran-gig
zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den Angeklagten eine unbillige Härte darstellt (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB).
Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass bei [X.] Anwen-dung der Verfallsvorschriften der Betrag des [X.] geringer ausge-fallen oder eine Verfallsanordnung unterblieben wäre. Er hebt die der Anord--
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nung des Verfalls von Wertersatz zugrunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht umfassende und in sich widerspruchsfreie Feststellun-gen zu den für die Handhabung von § 73c Abs. 1 StGB maßgeblichen Umstän-den zu ermöglichen.
Sander
Schneider Berger
Bellay Feilcke
Meta
10.05.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. 5 StR 150/16 (REWIS RS 2016, 11654)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11654
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