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PDF anzeigen[X.]/01vom27. Juni 2001in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 27. Juni 2001 gemäß §§ 346Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO [X.] Der Beschluß des [X.] vom 3. April 2001,durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des[X.] vom 28. Dezember 2000 verworfen [X.] ist, wird aufgehoben.Gründe:Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.], hat [X.] und [X.] versichert, daß er die Revisionsbegrün-dung am 20. März 2001 persönlich bei der [X.] des[X.] abgegeben hat. Da keine Anhaltspunktegegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen, ist [X.], daß die Revisionsbegründung am 20. März 2001 und damitrechtzeitig eingegangen ist. Auf den Antrag des Verteidigers nach§ 346 Abs. 2 StPO ist daher der die Revision verwerfende Be-schluß des [X.] aufzuheben.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird [X.] verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).- 3 -3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.[X.] [X.] Elf
Meta
27.06.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2001, Az. 2 StR 255/01 (REWIS RS 2001, 2124)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2124
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