Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. IV ZR 55/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5689

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 55/08vom 14. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Januar 2009 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] [X.] gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 3. Zivil-senats des [X.] vom 13. Fe-bruar 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Streitwert: 7.000,00 •

Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 23. Oktober 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom [X.] berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden. 2 [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.08.2005 - 3 O 1273/04 (331) - [X.], Entscheidung vom 13.02.2008 - 3 U 89/05 -

Meta

IV ZR 55/08

14.01.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. IV ZR 55/08 (REWIS RS 2009, 5689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5689

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