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PDF anzeigen[X.]2 [X.]/03 vom29. Oktober 2003in der [X.].: 5370 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] am [X.].: 940 Ls 5370 [X.] Amtsgericht [X.] am [X.].: 60 Js 1260/03 Staatsanwaltschaft DüsseldorfAz.: [X.] (60 Js 1260/03) Landgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 29. Oktober 2003 beschlossen:Das beim Schöffengericht [X.] am Main anhängige Verfah-ren 940 Ls 5370 [X.] wird, soweit es die [X.] betrifft, zu dem beim [X.] anhängi-gen Verfahren [X.] (60 Js 1260/03) verbunden.Gründe:Das [X.], das am 16. Oktober 2003 das Hauptverfah-ren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim [X.] gegen die Angeklagte anhängige Verfahren zu übernehmen.Das Amtsgericht [X.] am Main hat mit Zustimmung der Staatsan-waltschaft [X.] am Main die Sache zur Entscheidung dem [X.] vorgelegt.Der [X.] ist für die Entscheidung über die [X.] § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht [X.] amMain anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in [X.] § 3 StPO zu dem beim [X.] anhängigen Verfahren zuverbinden.Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte [X.] der Verbindung einverstanden; die Angeklagte hat keine Einwände erho-ben.- 3 -Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und ein-heitlicher Aburteilung sachdienlich.[X.] [X.]
Meta
29.10.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2003, Az. 2 ARs 354/03 (REWIS RS 2003, 988)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 988
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