Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. 3 StR 299/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1595

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[X.] vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2009 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von sechs Mona-ten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben. 1 Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. Das Land-gericht hat als verbotswidrige Betätigung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Vereinsgesetz den Verkauf von Zeitschriften durch den Angeklagten in seiner Funktion als Raumverantwortlicher der [X.] im Zeitraum Oktober 2006 bis [X.] angesehen. Dies begegnet hinsichtlich des Tatzeitraums vom 1. bis 27. Oktober 2006 zwar insoweit rechtlichen Bedenken, als die Zeitschriftenver-käufe in dieser Zeitspanne in Folge des spätestens seit 2005 vom Angeklagten bekleideten [X.] eine Bewertungseinheit mit den im Urteil des [X.]s K. vom 2006 - 500 Js - [X.] - 3 - gestellten vereinsbezogenen Tätigkeiten gebildet haben (vgl. BGHSt 46, 6, 13 f.) und dadurch vom Strafklageverbrauch erfasst worden sind ([X.], 595, 596; 2002, 235, 236), so dass nur die nach der - eine Zäsur bilden-den - Aburteilung begangenen Einzelakte noch verfolgt werden können ([X.] StV 1998, 28, 30; zum Ganzen [X.]/[X.] in [X.]/ [X.], StGB 27. Aufl. vor §§ 52 ff. [X.]. 17 d). Der Senat sieht indes von der Aufhebung des Strafausspruchs ab, da die verhängte Rechtsfolge vor dem [X.] der einschlägigen Vorstrafe und der hohen Rückfallgeschwindigkeit angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a StPO). Der Beschwerdeführer ist vor der Ent-scheidung angehört worden. [X.] [X.]Sost-Scheible [X.]

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3 StR 299/09

22.09.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. 3 StR 299/09 (REWIS RS 2009, 1595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1595

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