Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2005, Az. IV ZR 288/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1598

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL [X.]/03

Verkündet am:

28. September 2005

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja _____________________

BGB § 779; [X.] § 23

Für einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB reicht es aus, wenn die [X.]en eines auf ein Bescheidungsurteil gerichteten öffentlich-rechtlichen Rechtsstreits sich auf die Aufhebung eines bestehenden Widerspruchsbescheides einigen.

[X.], Urteil vom 28. September 2005 - [X.]/03 - LG [X.]

AG [X.]

- 2 -

[X.] hat durch den [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2005
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 1. Oktober 2003 aufgehoben und das Urteil des Amts-gerichts [X.] vom 26. Juni 2003 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.639,92 • nebst 5% Zinsen hierauf seit dem 28. März 2003 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein niedergelassener Arzt, unterhielt seit dem 31. [X.] 1996 bei der [X.] sowohl eine private Rechtsschutzversiche-rung für Selbständige ohne Arbeits- und [X.]rechtsschutz als auch eine Berufsrechtsschutzversicherung für freiberuflich tätige Ärzte bei einer versicherten Tätigkeit als Allgemeinarzt. Dem [X.] liegen die Allgemeinen Bedingungen für die [X.] - 3 -

cherung ([X.]) zugrunde. Der Kläger fordert nach einem Sozialge-richts-Rechtsstreit mit der [X.] die Er-stattung einer anwaltlichen [X.].

Nachdem die [X.] den Antrag des [X.] auf Erweiterung oder Aussetzung seines Praxis- und/oder Zusatzbudgets (zur Sicherstellung eines behaupteten besonderen [X.]) zurückgewiesen hatte, hatte die Beklagte dem Kläger im Oktober 2000 für seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beabsichtigte Klage vor dem Sozialgericht eine Deckungszusage erteilt. In der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2002 schlossen die damaligen [X.]en den nachfolgenden Vergleich:
"[X.] Die [X.] Bayern verpflichtet sich, über den Widerspruch des [X.] vom 17. 10. 98 - begründet mit Schriftsatz vom 22.10.98 - nach [X.] eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens er-neut zu entscheiden.

I[X.] Der Kläger nimmt das Angebot an und erklärt im [X.] das Klageverfahren für erledigt.

II[X.] Die [X.]en sind sich darüber einig, dass mit dem [X.] des Vergleiches das anhängige [X.]ver-fahren mit dem Aktenzeichen [X.]in vollem Umfang erledigt ist."

Den Gegenstandswert setzte das Sozialgericht auf 110.000 • fest.

Der Kläger hat die von seinem damaligen Prozessbevollmächtigten nach den §§ 11, 23 [X.] erhobene [X.] von insgesamt 1.639,92 • (1.413,72 • [X.] 16% MWSt) bezahlt. Die Beklagte meint, sie 2 3 4 - 4 -

sei nicht verpflichtet, dem Kläger den genannten, der Höhe nach [X.], Betrag zu erstatten, weil der Vergleich die Voraussetzungen des § 779 BGB insoweit nicht erfülle, als mit ihm der Streit und die Unge-wissheit über das [X.] nicht beseitigt worden seien.

Dem haben sich die Vorinstanzen angeschlossen und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Der Kläger hat aus dem bei der [X.] gehaltenen Rechtsschutzversicherungsvertrag nach § 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V. mit § 2 lit. f und § 5 Abs. 1 lit. a [X.] einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten anwaltlichen [X.].

[X.] Das Berufungsgericht meint demgegenüber, eine Vergleichsge-bühr nach § 23 [X.] sei deshalb nicht angefallen, weil ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB nicht geschlossen worden sei. Die Vorschrift setze voraus, dass der Streit oder die Ungewissheit über das "[X.]", hier die Frage nach der vom Kläger angestrebten Bud-getentlastung, beseitigt werde. Die Bereitschaft der [X.], ein neues Widerspruchsverfahren durchzuführen, habe die-ses [X.] aber unberührt gelassen, zumal im [X.] keinerlei verbindliche Vorgaben für die neue Ermessensentschei-dung niedergelegt seien. Allein die vereinbarte prozessuale Beendigung 5 6 7 - 5 -

des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht reiche für die Annahme eines Vergleichs im Sinne von § 23 [X.] nicht aus.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, dass nach dem hier gemäß den §§ 116 Abs. 2 [X.], 197a Abs. 1, 183 SGG anwend-baren § 23 [X.] eine [X.] nur dann entsteht, wenn der Vergleich die Voraussetzungen des § 779 BGB erfüllt (vgl. [X.]Z 39, 60, 62). Denn der [X.] hat eine Doppelnatur, weil er sowohl [X.] ist als auch ein Rechtsgeschäft im sachlich-rechtlichen Sinne ([X.], Urteil vom 15. Januar 1985 - [X.] - [X.], 673 unter [X.]; [X.]Z 79, 71, 74 m.w.N.; BVerwGE 84, 157 ff.).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt der hier in Rede stehende Vergleich jedoch den Voraussetzungen des § 779 BGB. Mit ihm ist der Streit und die Ungewissheit über ein Rechtsverhält-nis im Wege gegenseitigen [X.] beseitigt worden.

a) Dabei kann offen bleiben, ob es - wie die Revision meint - für einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB schon ausreicht, dass mit ihm das Prozessrechtsverhältnis zwischen den [X.]en des sozialgerichtli-chen Rechtsstreits beendet worden ist. Denn jedenfalls ist hier mit der vergleichsweise getroffenen Regelung über die formale Beendigung des Rechtsstreits hinaus auch das so genannte [X.], das ist das die sozialrechtliche Frage der Budgetierung betreffende 8 9 10 11 - 6 -

Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Kassenärztlichen Verei-nigung, berührt und in einem strittigen Punkt geregelt worden.

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Bedeu-tung des von der [X.] erlassenen und durch den Vergleich konkludent aufgehobenen Widerspruchsbescheides ver-kannt. Mit diesem Widerspruchsbescheid war eine der Bestandskraft fä-hige Einzelfallregelung über das Begehren des [X.] getroffen worden. Das insoweit zweistufige Klagebegehren war deshalb darauf gerichtet, zunächst diese den Kläger beschwerende Regelung aufzuheben und im Weiteren durch eine neue, dem Kläger günstigere Ermessensentschei-dung zu ersetzen. [X.] war damit ein so genanntes Bescheidungs-urteil im Sinne von § 131 Abs. 5 SGG, mit welchem der beanstandete Widerspruchsbescheid aufgehoben und der Kassenärztlichen Vereini-gung aufgegeben worden wäre, den Widerspruch des [X.] unter Be-achtung der Rechtsauffassung des [X.] erneut zu bescheiden.

Die im Vergleich getroffene Regelung bleibt dahinter zwar insoweit zurück, als sie keine Vorgaben für die neu zu treffende Widerspruchs-entscheidung enthält. Dennoch hat es der Kläger erreicht, die ihn belas-tende Regelung aus dem angegriffenen Widerspruchsbescheid zu besei-tigen und so die Chance für eine neue, ihm günstigere Entscheidung zu eröffnen. Damit war der Streit über die Wirksamkeit der im [X.] getroffenen Regelung, die bis dahin den Inhalt des [X.]ses maßgeblich bestimmte, beigelegt. Eine solche teilweise Erledigung des Streitgegenstandes genügt den mate-riell-rechtlichen Voraussetzungen des § 779 BGB.
12 13 - 7 -

b) Gegenseitiges Nachgeben im Sinne von § 779 BGB liegt schon dann vor, wenn die [X.]en, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machen. Geringes Nachgeben auch im kleinsten Streit-punkt reicht insoweit aus ([X.]Z 39, 60, 62 f. m.w.N.). Insbesondere kann genügen, dass eine [X.] ihr prozessuales Ziel, eine der [X.] fähige Entscheidung zu erhalten, aufgibt.

Daran gemessen haben die [X.]en des [X.]verfahrens im [X.] gegenseitig nachgegeben. Die damalige Beklagte hat das Ziel ihrer Rechtsverteidigung, die Bestandskraft des von ihr er-14 15 - 8 -

lassenen Widerspruchsbescheides eintreten zu lassen, aufgegeben, während umgekehrt der Kläger auf ihm günstige, sozialgerichtliche Vor-gaben für das neue Widerspruchsverfahren verzichtet hat.

Terno [X.] [X.]

[X.]

[X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 26.06.2003 - 93 C 1091/03-19 - LG [X.], Entscheidung vom 01.10.2003 - 10 S 24/03 -

Meta

IV ZR 288/03

28.09.2005

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2005, Az. IV ZR 288/03 (REWIS RS 2005, 1598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1598

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