Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. AnwZ (Brfg) 5/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 6945

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:280618BANWZ.BRFG.5.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] ([X.]) 5/18

vom

28. Juni 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Unterlassung der Einführung des elektronischen Postfachs

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Der [X.]gerichtshof, [X.],
hat
durch die Präsidentin [X.], die Richterin [X.], [X.] Remmert sowie den Rechts-anwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk

am
28. Juni 2018
beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I.
[X.]s des [X.]s [X.] vom 31. August 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Rechtsanwaltskammer H.

zur [X.] zugelassen. Er wendet sich gegen die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs und hat im Verfahren vor dem Anwaltsge-richtshof
zuletzt beantragt,

1.
die Beklagte zu verurteilen, die Einführung des elektronischen [X.] sofort zu unterlassen;
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2.
die Beklagte zu verurteilen, die Errichtung des [X.] am 1. Januar 2018 zu unterlassen;
3.
dem Kläger für die Anträge zu Ziff. 1 und 2 einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren;
4.
dem Kläger die Verträge mit
dem Unternehmen A.

, dem S.

und anderen beauftrag-ten Unternehmen bezüglich der Einrichtung des [X.] in [X.] Sprache
vorzulegen.

Der [X.] hat die Anträge zu 1 und zu 2 als unbegründet abgewiesen und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt; den [X.] hat er für unzulässig gehalten. Nunmehr beantragt der Kläger die Zu-lassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s.
Er will
die bis-herigen Anträge weiter verfolgen.

II.

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Grundlage des Unterlassungsbegehrens
des [X.] gemäß den An-trägen zu 1 und zu 2 ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsan-spruch, der aus einer drohenden Grundrechtsverletzung folgt und unmittelbar aus den betroffenen Grundrechten abzuleiten ist. Der Kläger beruft sich auf sein Persönlichkeitsrecht gemäß Art.
2 Abs.
1 GG und auf die Persönlichkeitsrechte seiner Mandanten, auf das Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, auf das Grundrecht der Be-2
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rufsfreiheit
gemäß Art.
12 Abs.
1 GG, auf das Telekommunikationsgeheimnis gemäß Art.
10 Abs.
1 GG, auf das Gleichheitsgebot des Art.
3 Abs.
1 GG, auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art.
2 Abs.
1, Art.
1 GG und auf das [X.] des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen gemäß Art.
20a GG. Demgegenüber ist die Beklagte gemäß §
31a Abs.
1 [X.] ge-setzlich verpflichtet, für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied ein besonderes Anwaltspostfach empfangsbereit einzurichten. Der [X.] hat die Vorschrift des §
31a
[X.] für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten ([X.], Urteil vom 11.
Januar 2016

[X.] ([X.]) 33/15, [X.], 1662 Rn. 15
ff.; Beschluss vom 21.
Dezember 2016

[X.] ([X.]) 43/16, juris Rn. 6). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der [X.] die [X.] und zu 2 für unbegründet gehalten. Anlass, die Berufung
zuzulassen, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des [X.]verfassungsge-richts einzuholen (Art.
100 Abs. 1 GG), sieht der [X.] weiterhin nicht.

a) Der Kläger legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das Urteil des [X.]s beruhen könnte

112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO). Das gilt insbesondere für die geltend gemachte Verletzung des Amts-ermittlungsgrundsatzes

86 Abs.
1 VwGO).

aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den [X.] muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.] gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei [X.] der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen [X.] wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im [X.] erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vor-5
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nahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlun-gen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ([X.], Beschluss vom 6.
Februar 2012

[X.] ([X.]) 42/11, juris Rn. 19 mwN).

bb) Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht.
Die [X.] der als unterlassen gerügten Aufklärungsmaßnahmen ist nicht dargetan.

(1) Der Kläger meint, wegen des Untersuchungsgrundsatzes und der aus §
108 VwGO folgenden Pflicht der Gerichte, Sachverhalte rechtlich voll zu überprüfen,
sei es nicht seine Aufgabe, Auskünfte einzuholen, Beweise anzu-treten oder seinen Antrag zu begründen; entgegenstehende [X.]srechtspre-chung sei rechtswidrig. Dies trifft
nicht zu.

(2) Der Kläger
wiederholt
seinen umfänglichen erstinstanzlichen Vortrag zu den Gefahren des [X.] und zur fehlenden Datensicherheit
und bean-standet, dass der [X.] nicht die seinem Vortrag entsprechenden Feststellungen getroffen und auf dieser Grundlage die von ihm für richtig gehal-tenen rechtlichen Schlussfolgerungen getroffen habe.
Dieser Vorwurf ist aus Rechtsgründen unerheblich. Die Vorschrift des §
31a [X.] beruht auf der [X.], dass eine sichere Übermittlung der Daten möglich sei. Nach §
31 Abs.
3 Satz 1 [X.]
n.F.
hat die Beklagte sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen [X.] möglich ist.
Es war nicht Aufgabe des [X.]s und ist nicht Aufgabe des erkennenden [X.]s, diese Einschätzung des Gesetzgebers durch eine
eigene
Bewertung der heute möglichen und zu erwartenden Datensicherheit zu 7
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ersetzen (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Januar 2016, aaO Rn. 18). Die
von der [X.] in Aussicht genommene
konkrete technische Umsetzung der gesetzli-chen Vorgaben des §
31a [X.] ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Der Kläger will die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs insgesamt verhindern. Er wendet sich nicht gegen eine konkrete technische Lösung.

(3)
Hinsichtlich des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art.
12 GG) meint der Kläger, die Nutzungspflicht (§
31a Abs.
6 [X.] n.F.) betreffe die Berufswahl, nicht nur die Berufsausübung. Dies trifft nicht zu, wie
der [X.] im Urteil vom 11.
Januar 2016 (aaO Rn. 16) näher erläutert hat. Der Kläger
beanstandet [X.] die fehlende Berücksichtigung seines Vortrags zu den voraussichtlichen Kosten
des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, weil er selbst
alle erforderlichen Geräte (Computer, Klapprechner, Monitor, Reader, Scanner)
neu erwerben
und
eigens
einen
[X.]-Anschluss einrichten müsse. Ein [X.]sverstoß liegt indes nicht vor. Der als übergangen gerügte Vortrag ist uner-heblich. Die Vorschrift des §
31a [X.]
enthält
eine allgemeine Regelung. Bei der Berechnung der durch sie entstehenden zusätzlichen Kosten hat sich der Gesetzgeber
an der üblichen EDV-Ausstattung einer Anwaltskanzlei orientiert
(vgl. dazu BT-Drucks. 17/12634, S. 22 f.).

(4) Hinsichtlich des [X.] (Art.
10 Abs.
1 GG) ist ein Verstoß gegen den [X.] ebenfalls nicht darge-legt.
Der Kläger leitet einen Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts aus der Unsicherheit jeglicher Datenverbindung her. Wie gesagt, geht das Ge-setz
aber
von sicheren Datenverbindungen aus, welche die Beklagte zu ge-währleisten hat.
An diese Einschätzung des Gesetzgebers sind die Gerichte grundsätzlich gebunden.

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(5) Gleiches gilt hinsichtlich des vom Kläger behaupteten
Verstoßes
ge-gen den Gleichheitsgrundsatz des Art.
3 Abs.
1 GG. Der [X.] hat den Vortrag des [X.] zu den besonderen Problemen, die sich für ältere Rechtsanwälte stellen können, zur Kenntnis genommen und in seinem Urteil behandelt; er hat lediglich nicht die vom Kläger allein für richtig gehaltenen Schlussfolgerungen gezogen. Dass die Einführung des besonderen elek-tronischen Anwaltspostfachs gleichheits-
und verfassungswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Darüber hinaus hat der [X.] darauf verwiesen, dass ein Anwalt über den Weg der Befreiung von der Kanzleipflicht gemäß §
29 Abs.
1 [X.] und der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß §
30 Abs.
1 [X.] die Einrichtung eines Postfachs vermeiden könne (vgl. dazu [X.], AnwBl.
2017, 839).

(6) Hinsichtlich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art.
2
Abs.
2
GG) war der [X.]
ebenfalls
nicht zu weitergehenden Nachfor-schungen verpflichtet. Insbesondere brauchte er nicht aufzuklären, welche Krankheitskosten durch die Einführung des besonderen elektronischen An-waltspostfachs entstehen könnten.
Ein Verfassungsverstoß, der zur Nichtigkeit des §
31a [X.] führen würde, kommt nicht in Betracht.

(7)
Ob sich ein Grundrechtsträger überhaupt auf das Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen gemäß Art.
20a GG berufen kann, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des §
31a [X.] den ihm zustehenden weiten Gestaltungspielraum bei der Umsetzung des Verfassungsauftrags aus Art.
20a GG überschritten hätte.

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(8) Das Zitiergebot des Art.
19 Abs.
1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. [X.] Art.
19 Abs.
1 Satz 2 GG
muss ein Gesetz, welches ein Grundrecht ein-schränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Nach gefestig-ter Rechtsprechung des [X.] greift das Zitiergebot
aller-dings nur dann ein, wenn das Gesetz gerade darauf abzielt, das Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken ([X.],
NJW 1999, 3399, 3400). Das trifft auf §
31a [X.] nicht zu. Die genannte [X.] dient der Verbesserung und Beschleunigung der Kommunikation zwi-schen den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S.
38 zu §
31a [X.]-E), nicht dazu, die Grundrechte der Nutzer einzuschrän-ken.
Davon ist der [X.]
zutreffend ausgegangen. Ein Verfahrens-fehler liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht aus dem Vortrag einer [X.] nicht diejenigen Schlüsse zieht, welche die [X.] für richtig hält.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.], Beschluss vom 29.
Dezember 2016

[X.] ([X.]) 36/16, juris Rn.
3 mwN). Daran fehlt es hier. Das Urteil des [X.]s steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden [X.]es.
Der [X.] hat im Urteil vom 11.
Januar 2016 (aaO Rn.
18) darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber hin-sichtlich der Tatsachen und Prognosen, die Grundlage eines Gesetzes
sind, eine [X.] und ein Beurteilungsspielraum zusteht; seine Entscheidung ist insoweit nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar.
Der Kläger
ist anderer Ansicht als der Gesetzgeber. Er
legt umfänglich

weitge-hend unter Wiederholung seines Vortrages zum [X.]

dar, welche Gefahren seiner Ansicht nach durch die Digitalisierung des Schrift-15
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verkehrs zwischen Anwälten, Mandanten und Gerichten drohen.
An der [X.] zwischen den Gerichten einerseits, dem Gesetzgeber [X.] ändert dies
aber nichts. Die
vom Kläger ausführlich geschilderten
techni-schen Schwierigkeiten, die bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs aufgetreten sind, führen nicht zu einer Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des §
31a
[X.], sondern nur dazu, dass die Einführung des Postfachs verschoben werden musste.

c) Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 2 VwGO) weist der Fall nicht auf. Der Kläger verkennt erneut die Aufgabe der Gerichte, die ein verfassungsgemäß zustande gekom-menes Gesetz grundsätzlich zu beachten haben.

d) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
4
VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt.
Er setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher-
oder gleich-rangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine [X.] in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentschei-dung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt ([X.], [X.] vom 27.
März 2003

[X.], [X.]Z 154, 288, 292 f.).
Der Kläger verweist auf eine nicht näher bezeichnete Rechtsprechung des [X.], nach welcher Datensammlungen nicht isoliert betrachtet werden dürfen, und beanstandet, dass der [X.] sich nicht mit der [X.] oder der Speicherung von biometrischen Daten ausein-andergesetzt habe. Das reicht nicht aus.

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e) Gleiches gilt für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO). Entgegen der Ansicht des [X.] zwingt die Beklagte nicht alle Rechtsanwälte und alle Mandanten dazu, ihre Daten der Überwachungsplattform [X.] anzuvertrauen. Die Beklagte ist vielmehr gemäß §
31a
Abs.
1 [X.] verpflichtet, ein besonderes elektronisches Postfach für alle im Gesamtverzeichnis aufgeführten Rechtsanwälte einzurich-ten. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind damit beantwortet.

2. Einstweiliger Rechtsschutz, den der Kläger mit seinem Antrag zu 3. verlangt,
kommt nicht in Betracht, wenn die [X.] keine Aussicht auf Erfolg versprechen.

3. Den Antrag zu 4. hat der [X.] für unzulässig gehalten, weil der Kläger das nach dem Informationsfreiheitsgesetz erforderliche Vorver-fahren nicht durchgeführt habe. Der Kläger meint, Anspruchsgrundlage sei ne-ben dem Informationsfreiheitsgesetz auch Art.
5 Abs.
1 GG sowie die Fürsor-gepflicht der Kammer gegenüber den Mitgliedern. Eines Vorverfahrens bedürfe es nicht.

a) Zugunsten des [X.] geht der [X.] davon aus, dass der Kläger sich auf den Zulassungsgrund der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO) beru-fen will. Die Voraussetzungen anderer Zulassungsgründe sind nicht dargelegt.

b) Soweit der Kläger seinen Anspruch auf das [X.] des [X.] stützt, ist die Klage unzulässig, weil das nach §
9 Abs.
4 IFG erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Gemäß §
9 Abs.
4 Satz 1
IFG sind gegen die ablehnende Entscheidung der Behörde Wi-19
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derspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Eine
allgemeine Leistungsklage
ist unstatthaft.

c) Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere
folgt ein Anspruch auf Einsicht in die Vertragsunterlagen nicht aus der Kammermit-gliedschaft des [X.]. Ein allgemeines verfassungsrechtliches Informations-recht des [X.] gibt es nicht. Die Pflicht der [X.], das elektronische Postfach einzurichten, und die Pflicht des [X.], es zu nutzen, folgt nicht aus den von der [X.] mit [X.] geschlossenen Verträgen, sondern aus dem Gesetz (§
31a
Abs.
1, Abs.
6 [X.]).

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154
Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1
Satz 1 [X.], §
52 Abs.
1 GKG.

[X.]
[X.]
Remmert

Lauer

Merk

Vorinstanz:
AGH [X.], Entscheidung vom 31.08.2017 -
AGH I 4/17 -

25

Meta

AnwZ (Brfg) 5/18

28.06.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. AnwZ (Brfg) 5/18 (REWIS RS 2018, 6945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6945

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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