6. September 2006 5. Strafsenat
...352 zu qualifizieren wäre. Anders als das Land-gericht ersichtlich meint, wird § 352 StGB durch den Betrugstatbestand nicht verdrängt. Vielmehr ist der Tatbestand des § 352 StGB ein Œ freilich rechts-...
REWIS RS 2006, 1964
9. Juni 2009 5. Strafsenat
...352, 353; § 263 1. Verdrängung von § 263 StGB durch §§ 352, 353 StGB. 2. Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB liegt schon dann vor, wenn der Anspruchsverpflichtete tatsächlich davon aus- geht, eine A...
REWIS RS 2009, 3169
6. Mai 2004 IX. Zivilsenat
...352 StGB zu bestrafen ist, sondern allgemeine Tatbestände, insbesondere der des Betruges (§ 263 - 6 - StGB), eingreifen können. Aus dem Anwaltsdienstvertrag bleibt der beauftragte Berufsangehörige n...
REWIS RS 2004, 3305
16. Februar 2023 9. Zivilsenat
Notwendigkeit einer Unterzeichnung von Vergütungsabrechnungen durch einen ehemaligen Rechtsanwalt
...352 StGB (zur Privilegierung vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2006 - 5 StR 64/06, NJW 2006, 3219, 3221 Rn. 18) zu bestrafen ist, sondern allgemeine Straftatbestände, insbesondere derjenige des Betrug...
REWIS RS 2023, 1476
30. September 2004 I. Zivilsenat
...352 StGB). Wie groß bei der von der Beklagten beworbenen telefonischen Beratung die Gefahr einer dem Anrufer verborgen bleibenden Gebührenüberschreitung ist, be-darf im Streitfall keiner Klärung. Sie...
REWIS RS 2004, 1394
30. September 2004 I. Zivilsenat
...352 StGB). Im Streitfall besteht indessen kein Anhaltspunkt dafür, daß den Ratsuchen-den, die sich über —Jucallfi von Anwälten der Kanzlei des Beklagten beraten las-sen, höhere als die gesetzlichen Ge...
REWIS RS 2004, 1393
26. September 2002 I. Zivilsenat
...352 StGB).Wie groß bei der von der Beklagten beworbenen telefonischen Beratung dieGefahr einer dem Anrufer verborgen bleibenden Gebührenüberschreitung ist, be-darf im Streitfall keiner Klärung. Sie be...
REWIS RS 2002, 1439
26. September 2002 I. Zivilsenat
...352 StGB).Wie groß bei der von der Beklagten beworbenen telefonischen Beratung dieGefahr einer dem Anrufer verborgen bleibenden Gebührenüberschreitung ist, be-darf im Streitfall keiner Klärung. Sie be...
REWIS RS 2002, 1424