Aktenzeichen 2 BvR 252/19

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190328.2bvr025219
RCN:
RCNUJS672UZ9T42U9Z

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 16.01.2020

Stattgebender Kammerbeschluss: Weisungsverstoß (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB) indiziert nicht ohne weiteres negative Kriminalprognose - Bewährungswiderruf gem § 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB ohne hinreichende Tatsachenfeststellungen sowie ohne erneute Prognose verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm 104 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG - Gegenstandswertfestsetzung

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Bundesverfassungsgericht: Einstweilige Anordnung vom 28.03.2019

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Weisungsverstoß (§ 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB) indiziert nicht ohne weiteres kriminelle Prognose - hier: einstweilige Aussetzung eines Bewährungswiderrufs gem § 56f StGB bzgl Drogendelikten, wobei der Widerruf der Strafaussetzung nach Verstößen gegen eine Weisung zu Urinkontrollen erfolgt war

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Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 252/19
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 252/19, 16.01.2020. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 252/19, 28.03.2019.
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