Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtvorlage der Frage, ob das Ziel einer effektiven Zuwanderungskontrolle als zwingender Grund des Allgemeininteresses eine Beschränkung der Stillhalteklausel des Art 13 EWGAssRBes 1/80 rechtfertigen könne - zudem keine Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Fehlen einer expliziten Begründung der Nichtvorlage
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