Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.11.2014, Az. 1 C 4/14

1. Senat | REWIS RS 2014, 1576

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Gegenstand

Abschaffung des erlaubnisfreien Aufenthalts für türkische Kinder gerechtfertigt


Leitsatz

1. Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) ist auch auf Regelungen des nationalen Rechts anwendbar, die das Recht des türkischen Arbeitnehmers auf Familiennachzug berühren.

2. Für die Frage, ob ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 vorliegt, ist beim Familiennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer, der sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen kann, auf die Person des Stammberechtigten abzustellen und nicht auf die Person des nachzugswilligen Familienangehörigen.

3. Die Aufhebung der Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht für unter 16-Jährige bewirkt zwar eine "neue Beschränkung" im Sinne des Art. 13 ARB 1/80. Diese ist jedoch durch die damit beabsichtigte effektive Zuwanderungskontrolle als zwingenden Grund des Allgemeininteresses (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - Rs. C-138/13, Dogan - InfAuslR 2014, 322) gerechtfertigt.

Tatbestand

1

Der minderjährige Kläger, ein [X.] Staatsangehöriger, begehrt die Feststellung, dass er sich erlaubnisfrei im [X.] aufhalten darf.

2

[X.] reiste im Jahr 1994 in das [X.] ein. Nachdem er zunächst erfolglos um Asyl nachgesucht hatte, erhielt er im Jahr 2008 aufgrund einer Altfallregelung eine Aufenthaltserlaubnis. Seit Dezember 2009 ist er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 [X.] sowie seit 2011 zusätzlich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 [X.]. Er ist seit 2007 als Arbeitnehmer beschäftigt.

3

Die Mutter des [X.] reiste im Jahr 2009 in das [X.] ein und beantragte ebenfalls Asyl. Ihren Asylantrag nahm sie 2012 zurück.

4

Der Kläger wurde am 2. Mai 2011 im [X.] geboren und besitzt einen [X.] Reisepass sowie einen Nüfus. Sein Asylverfahren wurde im Jahr 2013 eingestellt, nachdem sein gesetzlicher Vertreter den Asylantrag zurückgenommen hatte.

5

Der Kläger beantragte im Mai 2011 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2012 ab und drohte dem Kläger für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die [X.] an (Nr. 5 und 6 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Lebensunterhalt des [X.] nicht sichergestellt sei. Aus der [X.] des Art. 13 [X.] 1/80 i.V.m. § 2 Abs. 2 [X.] 1990 ergebe sich kein erlaubnisfreier Aufenthalt für den Kläger, da die [X.] für den hier betroffenen Bereich der Familienzusammenführung keine Anwendung finde.

6

Im Klageverfahren machte der Kläger zuletzt nur noch geltend, dass er keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfe, da er noch keine 16 Jahre alt sei.

7

Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Beklagten vom 16. Februar 2012 aufgehoben und festgestellt, dass sich der Kläger aufgrund des Befreiungstatbestandes des § 2 Abs. 2 [X.] 1990 i.V.m. Art. 13 [X.] 1/80 rechtmäßig im [X.] aufhält. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 i.V.m. § 2 Abs. 2 [X.] 1990. Er sei [X.] Staatsangehöriger unter 16 Jahren, besitze seit dem 31. Oktober 2011 einen Nationalpass, und sein Vater sei bereits im Zeitpunkt der Geburt des [X.] im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Zum Zeitpunkt des Erhalts des [X.] Nationalpasses habe sich der Kläger auch auf die [X.] des Art. 13 [X.] 1/80 berufen können. Diese verbiete die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezweckten oder bewirkten, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen [X.] Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werde, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Dezember 1980 in dem betreffenden Mitgliedstaat gegolten hätten. Beschränkungen in diesem Sinne seien nicht nur Verschlechterungen, die unmittelbar auf den Zugang zum Arbeitsmarkt abzielten, sondern auch sämtliche Regelungen, die Aufenthaltsrechte als Voraussetzung des Zugangs zum Arbeitsmarkt einschränkten bzw. ihren Erwerb erschwerten. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen des Art. 13 [X.] 1/80, da er sich seit seiner Geburt ordnungsgemäß im [X.] aufhalte. Der rechtmäßige Aufenthalt folge aus einer analogen Anwendung des § 33 Satz 3 [X.]. Werde bereits der befreite Aufenthalt oder der rechtmäßige Aufenthalt, der auf einem Visum beruhe, begünstigt, so gelte dies erst recht für den Aufenthalt eines Elternteils, der im Besitz eines Aufenthaltstitels sei. Der mit der Geburt im [X.] einhergehende rechtmäßige Aufenthalt sei auch nicht nur eine vorläufige, verfahrensrechtliche Rechtsposition, die einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Art. 13 [X.] 1/80 nicht begründen könne. Durch den rechtmäßigen Aufenthalt nach der Geburt habe der Gesetzgeber der besonderen Beziehung zwischen dem Kleinkind und der Mutter unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten [X.] Rechnung tragen wollen. Die Anwendbarkeit des Art. 13 [X.] 1/80 setze hingegen nicht voraus, dass der Kläger den Zugang zum Arbeitsmarkt anstrebe. Der [X.] des Art. 13 [X.] 1/80 unterfielen vielmehr auch Familienangehörige, die - wie der Kläger - mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebten, ohne selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sofern ihr Aufenthalt ordnungsgemäß sei.

8

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen ([X.] macht der Beklagte geltend, dass sich der Kläger nicht auf die [X.] des Art. 13 [X.] 1/80 berufen könne. Er bezweifelt bereits die Anwendbarkeit des Art. 13 [X.] 1/80 auf eine nachträglich eingeführte Beschränkung des Familiennachzugs zu [X.] Staatsangehörigen, die einer Erwerbstätigkeit im [X.] nachgingen, weil es an einer hinreichenden Verknüpfung mit der durch die [X.] zu gewährleistenden Förderung der Rahmenbedingungen eines freien Zugangs zum Arbeitsmarkt fehle. Darüber hinaus sei Art. 13 [X.] 1/80 nur auf [X.] Staatsangehörige anwendbar, denen der Zuzug ins [X.] bereits gestattet worden sei, und berühre somit grundsätzlich nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Vorschriften über die Einreise [X.] Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet zu erlassen. Dies sei auf die Situation des im [X.] geborenen [X.] [X.] übertragbar und schließe einen Rückgriff auf § 2 Abs. 2 [X.] 1990 i.V.m. Art. 13 [X.] 1/80 aus. Unabhängig hiervon habe sich der Kläger in den ersten sechs Monaten nach seiner Geburt nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne der [X.] im [X.] aufgehalten. § 33 Satz 1 [X.] regele die für den Kläger zutreffende Fallkonstellation, weshalb kein Raum für eine analoge Anwendung des § 33 Satz 3 [X.] sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich der Kläger aufgrund der analogen Anwendung des § 33 Satz 3 [X.] für sechs Monate erlaubt im [X.] aufhalte, sei dies nur eine vorläufige, verfahrensrechtliche Rechtsposition. Diese sei nicht ausreichend, um einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Art. 13 [X.] 1/80 zu begründen. Auch bei einer Bejahung der Anwendbarkeit des Art. 13 [X.] 1/80 folge hieraus nicht zwangsläufig eine Befreiung von der Aufenthaltserlaubnis. § 2 Abs. 2 [X.] 1990 habe lediglich eine Erleichterung im Verfahrensablauf zur Folge und nicht dazu geführt, dass von der materiellen Prüfung eines Aufenthaltsrechts abgesehen worden sei. Die fehlende Lebensunterhaltssicherung sei in die Ermessenserwägungen der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über eine Beschränkung des Aufenthalts gemäß § 3 Abs. 5 AuslG 1990 mit einzubeziehen gewesen. Zudem sei der Kläger im [X.] geboren, so dass es nicht darum gehe, seine Einreise zum Familiennachzug zu erleichtern, sondern um die materiellrechtliche Prüfung, ob ihm im Ermessenswege eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne.

9

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Beklagten (Nr. 5 und 6 des Bescheides des Beklagten vom 16. Februar 2012) für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwG[X.] einzustellen. Im Umfang der Teilerledigung ist das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2013 wirkungslos (§ 173 VwG[X.] i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZP[X.]).

Im Übrigen hat die ([X.] des Beklagten Erfolg. Das Urteil des [X.] beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwG[X.]). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er sich rechtmäßig erlaubnisfrei im [X.] aufhält. Zwar liegen die Voraussetzungen des Art. 13 [X.] 1/80 in der Person seines [X.] vor (1.). Die Abschaffung des [X.] Aufenthalts für [X.] Staatsangehörige unter 16 Jahren stellt auch eine neue Beschränkung im Sinne der [X.] dar (2.). Diese ist jedoch zur wirksamen Steuerung der Einwanderung gerechtfertigt (3.).

1. Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht zwar zunächst davon ausgegangen, dass sich der Kläger auf die assoziationsrechtliche [X.] des Art. 13 [X.] 1/80 berufen kann. Danach dürfen die Mitgliedstaaten der [X.] und die [X.] für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

a) Die [X.] des Art. 13 [X.] 1/80 steht neben den unmittelbar anwendbaren Rechten der Art. 6 und 7 [X.] 1/80, die [X.]n Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen im Unionsrecht wurzelnde Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte vermitteln. Sie zielt auf die den Mitgliedstaaten verbleibende Kompetenz, die Einreise [X.]r Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und dort die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung zu regeln (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 [X.] 6.08 - BVerwGE 134, 27 = [X.] 451.901 Assoziationsrecht Nr. 52, jeweils Rn. 19; [X.], Urteil vom 21. [X.]ktober 2003 - [X.]. [X.]-317/01, [X.]-369/01, [X.] u.a. - [X.] 2004, 32 Rn. 80).

b) Der sachliche Anwendungsbereich dieser assoziationsrechtlichen [X.] ist eröffnet. In der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (Urteil vom 10. Juli 2014 - [X.]. [X.]-138/13, [X.] - [X.] 2014, 322) wird bezüglich der in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen [X.] klargestellt, dass diese nicht nur auf Regelungen anwendbar ist, die unmittelbar die Bedingungen für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch einen [X.]n Staatsangehörigen behandeln, sondern auch auf solche, die Rechte von Familienangehörigen auf dem Gebiet der Familienzusammenführung betreffen. Denn eine Regelung, die eine Familienzusammenführung erschwert oder unmöglich macht, kann sich negativ auf die Entscheidung eines [X.]n Staatsagehörigen auswirken, in einem Mitgliedstaat dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (Urteile vom 17. September 2009 - [X.]. [X.]-242/06, [X.] - Slg. 2009, [X.] Rn. 65; vom 21. [X.]ktober 2003 a.a.[X.] Rn. 83 und vom 11. Mai 2000 - [X.]. [X.]-37/98, [X.] - Slg. 2000, [X.] Rn. 50) sind Art. 41 des Zusatzprotokolls und Art. 13 [X.] 1/80 gleichartig und verfolgen - ungeachtet des unterschiedlichen Wortlauts - dasselbe Ziel. Auch die [X.] des Art. 13 [X.] 1/80 ist mithin dahin auszulegen, dass mit Blick auf den stammberechtigten [X.]n Arbeitnehmer Regelungen über die Familienzusammenführung vom Anwendungsbereich nicht von vornherein ausgeschlossen sind. In Fortentwicklung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 [X.] 8.09 - BVerwGE 136, 231 = [X.] 402.242 § 30 [X.] Nr. 2) kann sich somit auch ein enger Familienangehöriger, der selbst nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern den Familiennachzug erstrebt, auf die [X.] berufen. Denn die Versagung des Familiennachzugs führt zu einer mittelbaren neuen Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Stammberechtigten. Deshalb betreffen neue Erschwernisse im Bereich des Familiennachzugs auch die Rechte des in [X.] lebenden Stammberechtigten, da ein verweigerter Familiennachzug sich negativ auf die Verwirklichung der Freizügigkeit des [X.]n Arbeitnehmers auswirken kann. Dies wäre indes mit dem Zweck des Assoziierungsabkommens, die Beschäftigung und den Aufenthalt des [X.]n Arbeitnehmers dadurch zu fördern, dass ihm die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird, nicht vereinbar.

c) Für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 13 [X.] 1/80 ist erforderlich, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung des durch die Regelung Begünstigten ordnungsgemäß sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bedeutet der Begriff „ordnungsgemäß“, dass der [X.] Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise und des Aufenthalts beachtet haben muss, so dass er sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet (Urteile vom 17. September 2009 a.a.[X.]. Rn. 53 und vom 7. November 2013 - [X.]. [X.]-225/12, [X.] - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 35). Für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne der [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht erforderlich, dass sich der nachzugswillige Familienangehörige, hier der Kläger, bereits ordnungsgemäß im [X.] aufhält. Auch wenn sich sein Aufenthalt nicht als ordnungsgemäß erweist, reicht es im Falle des Familiennachzugs aus, auf die Person des Stammberechtigten, des [X.]n Arbeitnehmers, abzustellen. Da Schutzgut der [X.] des Art. 13 [X.] 1/80 die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist und eine Beschränkung des Nachzugs für enge Familienangehörige einen Eingriff in die originären Rechte des [X.]n Arbeitnehmers zur Folge hat, ist der Anwendungsbereich der [X.] bereits dann eröffnet, wenn die verschärften Anforderungen für den Familiennachzug die geschützte Arbeitnehmerfreizügigkeit und somit die Rechtsstellung des Stammberechtigten berühren. Die [X.]rdnungsgemäßheit des Aufenthalts des Stammberechtigten steht im vorliegenden Fall außer Frage, da der Vater des [X.] seit dem [X.] im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Da Art. 13 [X.] 1/80 hier anwendbar ist und intertemporal auch den bis zum 1. Januar 1991 bestehenden [X.] Aufenthalt für [X.] Staatsangehörige unter 16 Jahren erfasst, kann dahinstehen, ob bereits der am 20. Dezember 1976 gefasste und in [X.] getretene Beschluss Nr. 2/76 des Assoziationsrates über die Durchführung des Artikel 12 des [X.] vollständig durch den Beschluss Nr. 1/80 verdrängt wurde oder ob jedenfalls die [X.] des Art. 7 [X.] 2/76 neben Art. 13 [X.] 1/80 mit der Folge fortgilt, dass auf die für den [X.]n Staatsangehörigen günstigste Regelung seit Wirksamwerden des [X.] 2/76 am 1. Dezember 1976 abzustellen ist.

2. Die Abschaffung des [X.] Aufenthalts durch die Einführung einer Aufenthaltserlaubnispflicht bewirkt eine „neue Beschränkung“ im Sinne des Art. 13 [X.] 1/80, denn die frühere Rechtslage war für den Kläger günstiger.

a) Art. 13 [X.] 1/80 enthält ein Verschlechterungsverbot. Danach dürfen die Mitgliedstaaten keine neuen innerstaatlichen Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen [X.]n Staatsangehörigen oder einen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung in dem Mitgliedstaat gelten ([X.], Urteil vom 17. September 2009 a.a.[X.]. Rn. 63). Maßgeblich für diesen Vergleich ist jedenfalls die am 1. Dezember 1980 geltende Rechtslage (Art. 16 Abs. 1 [X.] 1/80; [X.], Urteil vom 9. Dezember 2010 - [X.]. [X.]-300/09, [X.]-301/09, [X.] und [X.]guz - Slg. 2010, [X.] Rn. 62). Darüber hinaus erfasst die [X.] auch die nachträgliche Verschärfung einer nach diesem Stichtag in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeführten Bestimmung, die eine Erleichterung der damals geltenden Bestimmungen vorsah, auch wenn diese Verschärfung nicht die Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis im Vergleich zu den bei Inkrafttreten geltenden Bedingungen verschlechterte ([X.], Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.[X.]. Rn. 50 f.). Dies bedeutet, dass für den Vergleich der Rechtslage auf die jeweils günstigste Regelung abzustellen ist, die seit dem Inkrafttreten der [X.] eingeführt wurde.

Nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 geltenden Rechtslage bedurften Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, keiner Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965). Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des § 2 Abs. 2 [X.] 1990, wonach u.a. [X.] Staatsangehörige unter 16 Jahren keiner Aufenthaltsgenehmigung bedurften, solange ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besaß, schrieb den Rechtszustand nach dem [X.] 1965 - jedenfalls für [X.] Staatsangehörige - lediglich partiell fort. Maßstab für die Prüfung einer Verschlechterung im Sinne der [X.] ist mithin die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965.

b) Der Vergleich der Rechtslage nach dem [X.] 1965 und dem heute geltenden § 33 [X.] ergibt, dass die frühere Rechtslage für den Kläger günstiger war, weshalb die Aufenthaltserlaubnispflicht in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine „neue Beschränkung“ im Sinne des Art. 13 [X.] 1/80 bewirkt. Durch den [X.] des § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 erhielten jugendliche Ausländer ein (dauerndes) Aufenthaltsrecht und waren damit den Ausländern gleichgestellt, die eine Aufenthaltserlaubnis besaßen (Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 [X.] 45.90 - BVerwGE 92, 116 <126 ff.> = [X.] 133 AG-StlMindÜbk Nr. 1 S. 6). Zwar konnte nach § 7 Abs. 4 und 5 AuslG 1965 (vgl. auch § 3 Abs. 5 AuslG 1990) die Aufenthaltserlaubnis für einen jugendlichen Ausländer, der wegen seines Alters von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit war, nach pflichtgemäßem Ermessen beschränkt werden. Die Möglichkeit einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung des [X.] Aufenthalts im Einzelfall ist einer generellen Erlaubnispflicht, bei der ein Aufenthalt nur und erst mit der Erteilung des Aufenthaltstitels rechtmäßig ist, jedoch nicht qualitativ gleichwertig. Vielmehr stellt die Einführung einer Erlaubnispflicht eine Verschlechterung gegenüber einem [X.] Aufenthalt mit der Möglichkeit einer zeitlichen Beschränkung dar. Sie kehrt das [X.] bei der Durchsetzung materiellrechtlicher Aufenthaltsvoraussetzungen um, auch wenn diese identisch sind/bleiben, und unterwirft die jungen Ausländer einem präventiv wirkenden Erlaubnisvorbehalt.

3. Das Urteil des [X.] verletzt aber insoweit revisibles Recht, als es nicht geprüft und bejaht hat, dass die Erstreckung der Aufenthaltserlaubnispflicht auf unter 16-jährige Ausländer durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und sich als verhältnismäßig erweist.

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (Urteil vom 7. November 2013 - [X.]. [X.]-225/12, [X.] - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 40) kann eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen [X.]n Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 galten, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (vgl. entsprechend zu Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll: Urteil vom 10. Juli 2014 - [X.]. [X.]-138/13, [X.] - [X.] 2014, 322 Rn. 37). Neben den geschriebenen Rechtfertigungsgründen (Art. 14 [X.] 1/80) prüft der Gerichtshof der [X.] auch ungeschriebene Gemeinwohlgründe, die, wie bei den Grundfreiheiten des Unionsrechts, eine Vielzahl von Gemeinwohlbelangen umfassen können (vgl. z.B. Urteil vom 12. Juli 2012 - [X.]. [X.]-176/11, [X.] und [X.] LARIX - ZfWG 2012, 334 - juris Rn. 20 f.), sich aber als zwingend erweisen müssen. Diese Übertragung einer unionsrechtlichen Rechtsfigur auf das Assoziationsrecht beruht darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] diejenigen Grundsätze, die nach Unionsrecht für die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen gelten, „soweit wie möglich“ als Leitlinien für die Behandlung [X.]r Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, herangezogen werden sollen (Urteile vom 6. Juni 1995 - [X.]. [X.]-434/93, [X.]. 1995, [X.] Rn. 20 und vom 23. Januar 1997 - [X.]. [X.]-171/95, Tetik - Slg. 1997, [X.] Rn. 28; vgl. auch: [X.], [X.], 322 <324 f.>; Thym, [X.] 2014, 301 <303>).

b) Die Aufhebung der [X.] von der Aufenthaltserlaubnispflicht für unter 16-Jährige ist durch einen solchen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Denn erst sie schafft die Voraussetzungen dafür, das hochrangige Gemeinwohlziel einer Steuerung der Zuwanderung unter Bedingungen sich quantitativ und qualitativ verändernder Migrationsbewegungen hinreichend effektiv verfolgen zu können. Die wirksame Steuerung der Migrationsströme ist ein unionsrechtlich legitimes Ziel (vgl. Art. 79 Abs. 1 AEUV) und erweist sich aus den nachstehenden Gründen als zwingendes Allgemeininteresse. Während der Gesetzgeber des [X.]es 1965 die Anwesenheit von Kindern vor Vollendung des 16. Lebensjahres noch nicht für derart unvereinbar mit den öffentlichen Interessen angesehen hatte, dass er eine vorherige Kontrolle der Zuwanderung durch ein Erlaubnisverfahren generell für erforderlich hielt (vgl. Urteil vom 23. Februar 1993 a.a.[X.] <127> m.w.[X.]), war bereits unter der Geltung des [X.]es 1990 die generelle [X.] von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht für Ausländer unter 16 Jahren aufgehoben worden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990). Hierdurch wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass einerseits die Einreise jugendlicher Ausländer zwecks Erlangung eines Daueraufenthalts keine singuläre Erscheinung mehr war, dass aber andererseits auch jugendlichen Ausländern der Aufenthalt im [X.] nicht unbeschränkt und voraussetzungslos erlaubt werden konnte (Allgemeiner Teil IV 2. der amtlichen Begründung, BTDrucks 11/6321 [X.] f.). Der Gesetzgeber ging ferner davon aus, dass infolge der [X.] die erforderliche Kontrolle, ob dem Ausländer auch materiellrechtlich ein Aufenthaltsrecht zusteht, nicht hinreichend gesichert ist (Amtliche Begründung zu § 3 Abs. 1 AuslG 1990, BTDrucks 11/6321 S. 54).

Mit dieser Neuregelung im [X.] 1990 entfiel der erlaubnisfreie Aufenthalt für [X.] Staatsangehörige unter 16 Jahren jedoch noch nicht endgültig und ersatzlos. Zum einen erhielten nach der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 die sich bis dahin erlaubnisfrei rechtmäßig im [X.] aufhaltenden jugendlichen Ausländer auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung, die gemäß Satz 2 der Vorschrift abweichend von bestimmten Erteilungsvoraussetzungen (z.B. Sicherung des Lebensunterhalts) erteilt werden konnte. Zum anderen sah § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des [X.]es vom 18. Dezember 1990 - [X.] 1990 - ([X.]) für [X.] Staatsangehörige unter 16 Jahren, bei denen zumindest ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besaß, nach wie vor einen [X.] Aufenthalt im [X.] vor. Diese Regelung wurde erst durch die Änderungsverordnung vom 11. Januar 1997 ([X.]) gestrichen, in der der Verordnungsgeber jedoch in § 28 Abs. 4 [X.] als Ausgleich vorsah, dass dieser Personenkreis bis zum 31. Dezember 1997 eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen konnte. Dieses Antragsrecht wurde in der Änderungsverordnung vom 2. April 1997 ([X.] 751) dahingehend modifiziert, dass den Betroffenen bis zum 30. Juni 1998 sogar von Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Durch Änderungsgesetz vom 29. [X.]ktober 1997 ([X.] 2584) ordnete der Gesetzgeber schließlich in § 96 Abs. 4 AuslG 1990 an, dass unter anderem [X.]n Staatsangehörigen unter 16 Jahren, die vor dem 15. Januar 1997 vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit waren und sich rechtmäßig im [X.] aufhielten, eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug abweichend unter anderem vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung erteilt wurde.

Diese Rechtsentwicklung zeigt, dass der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber nicht die materiellrechtlichen Nachzugsvoraussetzungen für [X.] Staatsangehörige unter 16 Jahren verschärfen, sondern mit der Erstreckung des aufenthaltsrechtlichen [X.] auch auf diesen Personenkreis nur die wirksame präventive Zuwanderungskontrolle gewährleisten wollte. Die Aufhebung des [X.] Aufenthalts ist demnach dadurch gerechtfertigt und erweist sich als zwingend, weil angesichts steigender Zuwandererzahlen eine effektive Steuerung der Zuwanderung bei einer [X.] von der Aufenthaltserlaubnispflicht nicht mehr sichergestellt war. Wie § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] zum Ausdruck bringt, liegt das Ziel der wirksamen Steuerung des Zuzugs von Ausländern auch dem am 1. Januar 2005 in [X.] getretenen Zuwanderungsgesetz zugrunde.

c) [X.] in § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch für [X.] Staatsangehörige unter 16 Jahren ist schließlich geeignet, das angestrebte legitime Ziel zu erreichen, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (vgl. zu diesen Anforderungen: [X.], Urteil vom 7. November 2013 - [X.]. [X.] 225/12, [X.] - NVwZ-RR 2014, 115 Rn. 40). Eine Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme ist insbesondere deswegen zu verneinen, weil bereits vor der Einführung der Aufenthaltserlaubnispflicht die Möglichkeit einer zeitlichen Beschränkung des [X.] Aufenthalts gemäß § 7 Abs. 5 AuslG 1965 (beispielsweise bei fehlender Lebensunterhaltssicherung) bestand. Die Einführung einer Anzeigepflicht für junge Ausländer als Voraussetzung eines - weiterhin [X.] - rechtmäßigen Aufenthalts wäre kein gleich geeignetes Mittel gewesen, weil die materielle Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht von der Beachtung der [X.]bliegenheit abhängig gewesen wäre, Einreise bzw. Inlandsaufenthalt anzuzeigen. Eine Ausnahme im [X.] geborener Personen wäre ebenfalls nicht wirksam zu überwachen gewesen. Ein Fall der Unverhältnismäßigkeit liegt auch nicht deswegen vor, weil die besonderen Umstände des Einzelfalles im Rahmen des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 33 Satz 1 [X.] keine Berücksichtigung fänden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: [X.], Urteil vom 10. Juli 2014 - [X.]. [X.] - 138/13, [X.] - [X.] 2014, 322 Rn. 38). Denn die als [X.] ausgestaltete Bestimmung des § 33 Satz 1 [X.] ermöglicht gerade die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles mit der Folge, dass die Tatsache der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.] nicht „automatisch“ zur Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis führt.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 VwG[X.]. Die auf die streitige Revisionsentscheidung entfallenden Kosten hat nach § 154 Abs. 1 VwG[X.] der Kläger zu tragen. Bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Verfahrens waren die Kosten nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser bei [X.] Entscheidung voraussichtlich auch insoweit unterlegen wäre.

Meta

1 C 4/14

06.11.2014

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Darmstadt, 18. Dezember 2013, Az: 5 K 310/12.DA, Urteil

§ 33 S 1 AufenthG, § 4 Abs 1 S 1 AufenthG, § 2 Abs 2 Nr 1 AuslG 1965, § 3 Abs 1 AuslG 1990, § 7 Abs 5 AuslG 1965, § 2 Abs 2 AuslG1990DV, Art 13 EWGAssRBes 1/80, Art 7 EWGAssRBes 2/76

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.11.2014, Az. 1 C 4/14 (REWIS RS 2014, 1576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1576


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 63/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 63/15, 20.02.2017.


Az. 1 C 4/14

Bundesverwaltungsgericht, 1 C 4/14, 06.11.2014.


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