Aktenzeichen X ZR 111/10

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RCNFDSNNTZBSMBP36T

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.02.2011

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterbliebene Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender infolge des Versehens einer Mitarbeiterin in einer Ausnahmesituation

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Verfahrensgang

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Az. X ZR 111/10
Bundesgerichtshof, X ZR 111/10, 21.02.2011.
Az. 4 Ni 53/08 (EU)
Bundespatentgericht, 4 Ni 53/08 (EU), 29.04.2010.
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