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Anordnung der Sicherungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung nur bei Unmöglichkeit einer Hauptsacheentscheidung
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Anordnung der Sicherungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung nur bei Unmöglichkeit einer Hauptsacheentscheidung
Diese Entscheidung ist in der bayerischen Landesrechtsprechungsdatenbank (Bayern.Recht) verfügbar.
Meta
17.12.2015
Entscheidung
Sachgebiet: T
Zitiervorschlag: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. 18 T 1191/15 (REWIS RS 2015, 316)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 316
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. 18 T 1191/15 (REWIS RS 2015, 316)
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.09.2015, Az. V ZB 40/15 (REWIS RS 2015, 5377)
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 40/15 (Bundesgerichtshof)
V ZB 40/15 (Bundesgerichtshof)
Abschiebehaftsache: Befugnis des Beschwerdegerichts, einen im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Beschluss als Hauptsacheentscheidung anzusehen
18 T 522/15 (LG Nürnberg-Fürth)
Abschiebungshaft: Haftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie
18 T 522/15 (LG Nürnberg-Fürth)
Abschiebungshaft: Haftgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie
9 T 148/21 (Landgericht Wuppertal)