Nichtannahmebeschluss: Nicht jede Verzögerung eines Haftbeschwerdeverfahrens führt zur Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer bzw zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 2 Abs 2 S 2 GG) oder des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) - hier: versehentliche Überschreitung der Dreitagesfrist des § 306 Abs 2 Halbs 2 StPO um rund einen Monat
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