Aktenzeichen 251 C 17550/23

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AG München: Urteil vom 20.12.2023

Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Internationale Zuständigkeit, Beiderseitiger Verstoß, Spielvertrag, Streitwert, Elektronischer Rechtsverkehr, Rückforderungsansprüche, Sittenverstoß, Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, Wert des Beschwerdegegenstandes, Kostenentscheidung, Anderweitige Erledigung, Gesetzliches Verbot, Glücksspielaufsicht, Strafrechtliche Maßnahme, Online-Glücksspiel, Untersagungsverfügung, Qualifizierte elektronische Signatur

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