Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zweck auch einen besonderen Termin bestimmen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
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