§ 39 ZHG§10PrO

(1) Hat der Prüfling in sämtlichen Prüfungsfächern mindestens das Urteil "genügend" erhalten und damit die Hauptprüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis auf folgende Weise:
Es wird für die Prüfungsfächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (I), zahnärztliche Chirurgie und Röntgendiagnostik (II) und Zahnerhaltungskunde (III) je das Fünffache, für das Prüfungsfach Zahnersatzkunde (IV) das Vierfache, für die Prüfungsfächer Pathologie (V) und Kieferorthopädie (VI) je das Zweifache und für das Prüfungsfach Arzneimittellehre (VII) das Einfache der Zahl eingesetzt, die dem Urteil nach §§ 12 und 35 zukommt. 2Die Summe der so gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamturteil, das bei Summen bis 35 "sehr gut", von mehr als 35 bis 60 "gut" und von mehr als 60 ab "genügend" lautet. 3Muß der Prüfling auch nur in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamturteil höchstens "gut" lauten.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses übersendet alsbald nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses die Prüfungsakten der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Prüfling seinen Wohnsitz hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling ein Zeugnis nach Muster 3 aus.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 03:07

G.

Urteile zu § 39 ZHG§10PrO

Noch kein Urteile verknüpft.

Nutzen Sie unsere Suche.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

IntelLaw

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.