(1) 1Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Nachweise sind dem Prüfling erst nach Beendigung der Prüfung zurückzugeben. 2Auf Verlangen sind sie ihm schon früher auszuhändigen. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der zuständigen Landesbehörde mit, daß der Prüfling die Prüfung begonnen, aber nicht beendet hat und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. 4Die zuständige Landesbehörde benachrichtigt die übrigen Landesbehörden. 5In die Urschrift des Studienbuches ist ein Vermerk über das Ergebnis der bisherigen Prüfung einzutragen.
(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so kann die Rückgabe der Zeugnisse von Amts wegen gemäß Absatz 1 erfolgen.
Standangaben Gesetz
G.
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