§ 40 ZHG§10PrO

(1) Nach Empfang des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 3) kann der Prüfling die Erteilung der Bestallung als Zahnarzt bei der in § 39 Abs. 2 bezeichneten zuständigen Landesbehörde unter Vorlage des Prüfungszeugnisses beantragen.

(2) 1Die zuständige Landesbehörde stellt die Bestallungsurkunde nach Muster 4 aus. 2Die Bestallung ist mit Geltung vom Tag der Beendigung der Hauptprüfung, frühestens jedoch vom Tag der Vollendung des 25. Lebensjahres, auszustellen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:07

G.

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