§ 17 ZHG§10PrO

(1) 1Von der Gebühr für die Vorprüfung erhalten der Vorsitzende und jeder Prüfer je 10 Deutsche Mark. 2Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 10 Deutsche Mark.

(2) Von der Gebühr für die Hauptprüfung erhalten

1.der Vorsitzende 20 DM,
2.die Prüfer des Prüfungsfaches I zusammen 30 DM,
3.die Prüfer des Prüfungsfaches II zusammen20 DM,
4.die Prüfer der Prüfungsfächer III, IV und VI je20 DM,
5.die Prüfer der Prüfungsfächer V und VII je10 DM.

Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 15 Deutsche Mark.

(3) Sind an einem Prüfungsfach mehrer Prüfer beteiligt, so erhalten diese aus der Gebühr für dieses Prüfungsfach gleiche Anteile.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 03:06

G.

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