(1) 1Von der Gebühr für die Vorprüfung erhalten der Vorsitzende und jeder Prüfer je 10 Deutsche Mark. 2Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 10 Deutsche Mark.
(2) Von der Gebühr für die Hauptprüfung erhalten
1. | der Vorsitzende | 20 DM, |
2. | die Prüfer des Prüfungsfaches I zusammen | 30 DM, |
3. | die Prüfer des Prüfungsfaches II zusammen | 20 DM, |
4. | die Prüfer der Prüfungsfächer III, IV und VI je | 20 DM, |
5. | die Prüfer der Prüfungsfächer V und VII je | 10 DM. |
(3) Sind an einem Prüfungsfach mehrer Prüfer beteiligt, so erhalten diese aus der Gebühr für dieses Prüfungsfach gleiche Anteile.
Standangaben Gesetz
G.
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