(1) 1Das Gesuch um Zulassung zur Vorprüfung ist spätestens am 15. Januar oder 15. Juli bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. 2Verspätet eingereichte Gesuche werden nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt.
(2) Dem Gesuch sind außer den in § 8 genannten die Nachweise beizufügen,
(3) Die Nachweise sind durch Vorlage eines Studienbuches zu führen, in dem der regelmäßige Besuch der Vorlesungen und Übungen durch den jeweiligen Dozenten bestätigt ist.
Standangaben Gesetz
G.
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