§ 16 ZHG§10PrO

(1) Die Prüfungsgebühren betragen

für die Vorprüfung80 DM,
für die Hauptprüfung165 DM.

Bei Wiederholung der ganzen Vorprüfung oder der ganzen Hauptprüfung werden die gleichen Gebühren nochmals erhoben.

(2) Bei der Wiederholung einzelner Fächer werden die auf die Prüfer dieser Fächer entfallenden Gebühren, einschließlich insgesamt 5 Deutsche Mark für sächliche Kosten und Verwaltungskosten sowie 5 Deutsche Mark Gebühr für den Vorsitzenden, nochmals erhoben.

(3) 1Die Materialien für die Prüfungsarbeiten sind von den Prüflingen zu stellen. 2Beschädigte oder unbrauchbar gemachte Apparate und Instrumente sind von ihnen zu ersetzen.

(4) Wer vor dem Beginn der Prüfung zurücktritt, erhält die entrichtete Prüfungsgebühr, mit Ausnahme der Gebühr für sächliche Kosten und Verwaltungskosten, zurück.

(5) Wer in einem späteren Zeitpunkt von der Prüfung zurücktritt, erhält die Gebühren zurück, die auf die Prüfer der nicht erledigten Prüfungsfächer entfallen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 03:06

G.

Urteile zu § 16 ZHG§10PrO

Noch kein Urteile verknüpft.

Nutzen Sie unsere Suche.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

IntelLaw

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.