Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 7 G v. 7.11.2022 I 1982
G. Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34
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