Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
Standangaben Gesetz
G. Geändert durch Art. 34 Abs. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34
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