Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht | WEG | Teil 1

Teil 1 | WEG

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Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 WEG
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Begründung des Wohnungseigentums

§ 2 WEG
Arten der Begründung
§ 3 WEG
Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
§ 4 WEG
Formvorschriften
§ 5 WEG
Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
§ 6 WEG
Unselbständigkeit des Sondereigentums
§ 7 WEG
Grundbuchvorschriften
§ 8 WEG
Teilung durch den Eigentümer
§ 9 WEG
Schließung der Wohnungsgrundbücher

Abschnitt 3

Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 9a WEG
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
§ 9b WEG
Vertretung

Abschnitt 4

Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 10 WEG
Allgemeine Grundsätze
§ 11 WEG
Aufhebung der Gemeinschaft
§ 12 WEG
Veräußerungsbeschränkung
§ 13 WEG
Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum
§ 14 WEG
Pflichten des Wohnungseigentümers
§ 15 WEG
Pflichten Dritter
§ 16 WEG
Nutzungen und Kosten
§ 17 WEG
Entziehung des Wohnungseigentums
§ 18 WEG
Verwaltung und Benutzung
§ 19 WEG
Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 20 WEG
Bauliche Veränderungen
§ 21 WEG
Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
§ 22 WEG
Wiederaufbau
§ 23 WEG
Wohnungseigentümerversammlung
§ 24 WEG
Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
§ 25 WEG
Beschlussfassung
§ 26 WEG
Bestellung und Abberufung des Verwalters
§ 26a WEG
Zertifizierter Verwalter
§ 27 WEG
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
§ 28 WEG
Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
§ 29 WEG
Verwaltungsbeirat

Abschnitt 5

Wohnungserbbaurecht

§ 30 WEG
Wohnungserbbaurecht
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1973 +++)

Wegen des Umfangs der Geltung im Saarland vgl. § 3 II Nr. 1 G v. 30.6.1959 101-3; in Berlin gem. Art. III G v. 2.8.1951 GVBl. S. 547 am 10.8.1951 in Kraft getreten
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