Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist gegenüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirksam.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
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