Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
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