§ 38 VermG

Kosten

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) 1Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. 2Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. 3Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:54

G. zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 33 G v. 4.5.2021 I 882
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205;

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