(1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatzansprüche zu, wenn Vermögenswerte nicht in staatliche Verwaltung genommen wurden, weil das zuständige Staatsorgan keine Kenntnis vom Bestehen der sachlichen Voraussetzungen für die Begründung der staatlichen Verwaltung oder vom Vorhandensein des Vermögenswertes hatte und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht erlangen konnte.
(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch dann nicht, wenn dem Berechtigten bekannt war, dass die staatliche Verwaltung über den Vermögenswert nicht ausgeübt wird oder er diese Kenntnis in zumutbarer Weise hätte erlangen können.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 33 G v. 4.5.2021 I 882
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205;
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