Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 33 G v. 4.5.2021 I 882
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205;
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