(1) Steuerfrei ist die Einfuhr
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anordnen, dass unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise erstattet oder erlassen wird.
Fußnote Paragraph
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 27 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.06.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
30.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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