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(1) Steuerfrei ist die Einfuhr
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anordnen, dass unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise erstattet oder erlassen wird.
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr | Steuerbefreiungen bei der Einfuhr | ||||
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t | 1 | Steuerbefreiungen bei der Einfuhr | t | 1 | Steuerbefreiungen bei der Einfuhr |
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr | Steuerbefreiungen bei der Einfuhr | ||||
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f | 1 | (1) Steuerfrei ist die Einfuhr | f | 1 | (1) Steuerfrei ist die Einfuhr |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 | 3 | der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 | ||
4 | Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände; | 4 | Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände; | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1, | 6 | der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1, | ||
7 | 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten | 7 | 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten | ||
8 | Voraussetzungen; | 8 | Voraussetzungen; | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im | 10 | der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im | ||
11 | Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen | 11 | Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen | ||
12 | Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet werden; der Schuldner der | 12 | Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet werden; der Schuldner der | ||
13 | Einfuhrumsatzsteuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr | 13 | Einfuhrumsatzsteuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | seine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer- | 15 | seine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer- | ||
16 | Identifikationsnummer oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte | 16 | Identifikationsnummer oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte | ||
17 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Fiskalvertreters und | 17 | Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Fiskalvertreters und | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des | 19 | die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des | ||
20 | Abnehmers mitzuteilen sowie | 20 | Abnehmers mitzuteilen sowie | ||
21 | c) | 21 | c) | ||
22 | nachzuweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das | 22 | nachzuweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das | ||
23 | übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind; | 23 | übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind; | ||
24 | 4. | 24 | 4. | ||
25 | der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, die im Anschluss an die | 25 | der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, die im Anschluss an die | ||
26 | Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 | 26 | Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 | ||
27 | Buchstabe a Satz 1 verwendet werden sollen; der Schuldner der | 27 | Buchstabe a Satz 1 verwendet werden sollen; der Schuldner der | ||
28 | Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen; | 28 | Einfuhrumsatzsteuer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen; | ||
29 | 5. | 29 | 5. | ||
30 | der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, wenn die Einfuhr im | 30 | der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, wenn die Einfuhr im | ||
31 | Zusammenhang mit einer Lieferung steht, die zu einer Auslagerung im Sinne des § | 31 | Zusammenhang mit einer Lieferung steht, die zu einer Auslagerung im Sinne des § | ||
32 | 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 führt und der Lieferer oder sein Beauftragter | 32 | 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 führt und der Lieferer oder sein Beauftragter | ||
33 | Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat | 33 | Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat | ||
34 | die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen; | 34 | die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen; | ||
35 | 6. | 35 | 6. | ||
36 | von Erdgas über das Erdgasnetz oder von Erdgas, das von einem Gastanker aus | 36 | von Erdgas über das Erdgasnetz oder von Erdgas, das von einem Gastanker aus | ||
37 | in das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von | 37 | in das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von | ||
t | 38 | Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze. | t | 38 | Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze; |
39 | 7. | ||||
40 | von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit | ||||
41 | einem Sachwert von höchstens 150 Euro, für die die Steuer im Rahmen des | ||||
42 | besonderen Besteuerungsverfahrens nach § 18k zu erklären ist und für die in der | ||||
43 | Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr die nach Artikel 369q der | ||||
44 | Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame | ||||
45 | Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden | ||||
46 | Fassung von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte individuelle | ||||
47 | Identifikationsnummer des Lieferers oder die dem in seinem Auftrag handelnden | ||||
48 | Vertreter für diesen Lieferer erteilte individuelle Identifikationsnummer | ||||
49 | angegeben wird. | ||||
39 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht | 50 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht | ||
40 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs | 51 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs | ||
41 | über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder | 52 | über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder | ||
42 | Steuerermäßigung anordnen | 53 | Steuerermäßigung anordnen | ||
43 | 1. | 54 | 1. | ||
44 | für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr am Güterumsatz und an der | 55 | für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr am Güterumsatz und an der | ||
45 | Preisbildung teilnehmen; | 56 | Preisbildung teilnehmen; | ||
46 | 2. | 57 | 2. | ||
47 | für Gegenstände in kleinen Mengen oder von geringem Wert; | 58 | für Gegenstände in kleinen Mengen oder von geringem Wert; | ||
48 | 3. | 59 | 3. | ||
49 | für Gegenstände, die nur vorübergehend ausgeführt worden waren, ohne ihre | 60 | für Gegenstände, die nur vorübergehend ausgeführt worden waren, ohne ihre | ||
50 | Zugehörigkeit oder enge Beziehung zur inländischen Wirtschaft verloren zu haben; | 61 | Zugehörigkeit oder enge Beziehung zur inländischen Wirtschaft verloren zu haben; | ||
51 | 4. | 62 | 4. | ||
52 | für Gegenstände, die nach zollamtlich bewilligter Veredelung in Freihäfen | 63 | für Gegenstände, die nach zollamtlich bewilligter Veredelung in Freihäfen | ||
53 | eingeführt werden; | 64 | eingeführt werden; | ||
54 | 5. | 65 | 5. | ||
55 | für Gegenstände, die nur vorübergehend eingeführt und danach unter | 66 | für Gegenstände, die nur vorübergehend eingeführt und danach unter | ||
56 | zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt werden; | 67 | zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt werden; | ||
57 | 6. | 68 | 6. | ||
58 | für Gegenstände, für die nach zwischenstaatlichem Brauch keine | 69 | für Gegenstände, für die nach zwischenstaatlichem Brauch keine | ||
59 | Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird; | 70 | Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird; | ||
60 | 7. | 71 | 7. | ||
61 | für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmitteln als Mundvorrat, als Brenn-, | 72 | für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmitteln als Mundvorrat, als Brenn-, | ||
62 | Treib- oder Schmierstoffe, als technische Öle oder als Betriebsmittel eingeführt | 73 | Treib- oder Schmierstoffe, als technische Öle oder als Betriebsmittel eingeführt | ||
63 | werden; | 74 | werden; | ||
64 | 8. | 75 | 8. | ||
65 | für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung | 76 | für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung | ||
66 | bestimmt und insgesamt nicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates der | 77 | bestimmt und insgesamt nicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates der | ||
67 | Europäischen Union oder der Europäischen Kommission über die Verzollung zum | 78 | Europäischen Union oder der Europäischen Kommission über die Verzollung zum | ||
68 | Pauschalsatz festgelegt ist, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der | 79 | Pauschalsatz festgelegt ist, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der | ||
69 | inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden und keine unangemessenen | 80 | inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden und keine unangemessenen | ||
70 | Steuervorteile entstehen. Es hat dabei Rechtsakte des Rates der Europäischen | 81 | Steuervorteile entstehen. Es hat dabei Rechtsakte des Rates der Europäischen | ||
71 | Union oder der Europäischen Kommission zu berücksichtigen. | 82 | Union oder der Europäischen Kommission zu berücksichtigen. | ||
72 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht | 83 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht | ||
73 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anordnen, dass unter den sinngemäß | 84 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anordnen, dass unter den sinngemäß | ||
74 | anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union | 85 | anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des Rates der Europäischen Union | ||
75 | oder der Europäischen Kommission über die Erstattung oder den Erlass von | 86 | oder der Europäischen Kommission über die Erstattung oder den Erlass von | ||
76 | Einfuhrabgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise erstattet oder | 87 | Einfuhrabgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise erstattet oder | ||
77 | erlassen wird. | 88 | erlassen wird. |
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