(1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.
(2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
G. Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;
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