Vertraulichkeit der Kommunikation
Verkehrsdaten, Standortdaten
Mitteilen ankommender Verbindungen, Rufnummernanzeige und -unterdrückung, automatische Anrufweiterschaltung
Endnutzerverzeichnisse, Bereitstellen von Endnutzerdaten
Technische und organisatorische Vorkehrungen, Verarbeitung von Daten zum Zweck des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung
Endeinrichtungen
Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
Änderungen an diesem Gesetz als übersichtliche Synopsen finden Sie hier:
Synopsen TTDSG(+++ Textnachweis ab: 1.12.2021 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 23.6.2021 I 1982 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 14 Abs. 1 dieses G am 1.12.2021 in Kraft getreten.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 58/2002 (CELEX Nr: 32002L0058) +++)