§ 122a StPO

Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

Bundesrepublik Deutschland

In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 6. Oktober 2024 00:23

G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;

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