(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 26. Januar 2021 01:17
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.10.2020 I 2075
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
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