(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
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