Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2019, Az. AnwZ (Brfg) 32/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 3068

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Gegenstand

Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach disziplinarrechtlichem Verfahren wegen Betrugs


Leitsatz

1. Der zwingende Charakter der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO steht einer Abkürzung derselben zwecks Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Anlehnung an die sogenannte Vollstreckungslösung der Strafgerichte nicht entgegen.

2. Im Rahmen der Wiederzulassung ist die Rechtsanwaltskammer an die im Disziplinarverfahren festgesetzte Anrechnung der Verfahrensverzögerung grundsätzlich gebunden.

Tenor

Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 2018 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2017 - 03-01180/14 - wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Zulassungsantrag des [X.] vom 19. Juni 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde durch die [X.] aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.

2

Das Anwaltsgericht hatte in seinem Urteil vom Dezember 2010 die gesetzliche Frist für die Wiederzulassung zur Anwaltschaft von acht Jahren ab Rechtskraft des Ausschlusses gemäß § 7 Nr. 3 [X.] um zwei Jahre verkürzt und diese im Gesetz nicht vorgesehene Verkürzung damit begründet, dass das anwaltsgerichtliche Verfahren aus gerichtsinternen Gründen deutlich längere            [X.] in Anspruch genommen habe als in solchen Fällen üblich und akzeptabel. Der auf Berufung des [X.] angerufene Anwaltsgerichtshof, der seine Verurteilung ausschließlich auf einen durch den Kläger Ende 2001 begangenen Betrug mit einem Schadensvolumen von mehr als 100.000 € zu Lasten einer 83-jährigen Bekannten stützte, für die der Kläger auch beruflich als Rechtsanwalt und Notar tätig geworden war, setzte im Tenor seines Urteils vom 25. Februar 2013 die Frist zur Wiederzulassung auf vier Jahre fest. Zur Begründung führte er aus:

"Allerdings hält es der Senat für geboten, die sich aus § 7 Nr. 3 [X.] ergebende Frist zur Wiederzulassung zum Anwaltsberuf von grundsätzlich acht Jahren, die bereits das Anwaltsgericht auf sechs Jahre verkürzt hatte, um weitere zwei Jahre zu verringern. Dies zum einen wegen der Dauer, die das Verfahren zwischen den Instanzen zugebracht hat, zum anderen aber auch im Hinblick darauf, dass ein Teilkomplex nicht mehr Gegenstand der Verurteilung ist."

3

Die Revision des [X.] wurde durch Beschluss des [X.] vom 7. Oktober 2013 (A.          ) verworfen, weil sie keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben habe.

4

Mit Antrag vom 19. Juni 2017 beantragte der Kläger die Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 ab, da die Frist des § 7 Nr. 3 [X.] noch nicht abgelaufen sei. Die Klage, gerichtet auf Neubescheidung, blieb ohne Erfolg.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein [X.] weiter. Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 [X.] nicht um eine starre Frist handele; jedenfalls binde die Abkürzung der Frist im rechtskräftigen Disziplinarurteil die Beklagte.

6

Er beantragt,

das Urteil des [X.] Anwaltsgerichtshofs abzuändern, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2017 aufzuheben

und

die Beklagte zu verpflichten, über den Wiederzulassungsantrag des [X.] vom 19. Juni 2017 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu entscheiden.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Ergänzend wird auf die Protokolle und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die [X.]erufung hat Erfolg. Der Zulassung steht die Sperrfrist des § 7 Nr. 3 [X.] nicht entgegen. Nach dieser [X.]orschrift (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.]erufsrechts der [X.]echtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, [X.] [X.] 2135) kann nach einem Ausschluss eines [X.]echtsanwalts aus der [X.]echtsanwaltschaft die Zulassung frühestens acht Jahre nach [X.]echts[X.] des Ausschließungsurteils - vorliegend eingetreten durch [X.]eschluss des [X.] vom 7. Oktober 2013 (A.           ) - erteilt werden. Die achtjährige Frist ist daher noch nicht abgelaufen. [X.] hat der [X.] jedoch nicht berücksichtigt, dass im [X.] die [X.] auf vier Jahre abgekürzt worden ist und diese Entscheidung auch die [X.]eklagte bindet.

1. Im Ausgangspunkt ist dem [X.] darin beizutreten, dass die Frist von acht Jahren zwingendes [X.]echt darstellt und daher grundsätzlich keiner Abkürzung im Einzelfall zugänglich ist.

a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der [X.]orschrift, wonach die (Wieder-) Zulassung zu versagen ist, wenn seit [X.]echts[X.] des [X.]s noch nicht acht Jahre verstrichen sind.

b) Auch die Systematik der Norm spricht für diese Auslegung. Neben der [X.] aus § 7 Nr. 3 [X.] bleibt der [X.]ersagungsgrund der Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 5 [X.] ausdrücklich unberührt. Die Frist von acht Jahren ist folglich als eine Mindestsperrfrist zu verstehen (st. [X.]spr.; vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 79/90, [X.][X.]AK-Mitt. 1991, 100; vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 38/94, NJW-[X.][X.] 1995, 1016, 1017; vom 10. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 43/09, juris [X.]n. 7 mwN; vom 31. März 2017 - [X.] ([X.]rfg) 58/16, juris [X.]n. 10; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 7 [X.] [X.]n. 23, 25; [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 7 [X.] [X.]n. 19, 21; [X.], [X.], 5. Aufl., § 7 [X.] [X.]n. 22, 24; [X.][X.]ogels in Prütting, [X.] zwischen heute und morgen, § 12 A.2.c) [X.]); Zuck, NJW 1990, 1025, 1027).

c) Diese Sichtweise entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Er war der Ansicht, dass auf eine - zeitlich begrenzte - Sperrwirkung für erneute Anträge auf Zulassung nicht verzichtet werden könne, weil die anwaltsgerichtliche Maßnahme der Ausschließung aus der [X.]echtsanwaltschaft nur in Fällen schwerster Pflichtverletzungen mit nachhaltigen Schäden für das Ansehen des [X.]erufs in [X.]etracht komme (Gesetzentwurf der [X.]undesregierung vom 3. November 1988, [X.]T-Drucks. 11/3253, [X.]).

d) Der zwingende Charakter von § 7 Nr. 3 [X.] ist in der [X.]echtsprechung des [X.]s, wie bereits unter [X.]uchst. b dargelegt, anerkannt. Der [X.] hat lediglich für den Sonderfall, dass ein Ausschlussurteil wegen des Fehlens einer [X.]erufshaftpflichtversicherung erging, eine Ausnahme erwogen ([X.]eschluss vom 29. Januar 1996 - [X.] ([X.]) 47/95, NJW-[X.][X.] 1996, 761). Dies lag in dem Umstand begründet, dass - zeitlich nach der Neuregelung des § 7 Nr. 3 [X.] - der Gesetzgeber durch Gesetz zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der [X.]echtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.] [X.] 2278) den [X.]erlust der Haftpflichtversicherung als bloßen [X.] nach (damals) § 14 Abs. 2 Nr. 10 [X.] (jetzt: § 14 Abs. 2 Nr. 9 [X.]) ausgestaltet hat, bei dessen Wegfall nach der Neuregelung die sofortige Wiederzulassung möglich ist. Insofern hat der [X.] für Übergangsfälle - nicht etwa generell - die Möglichkeit in [X.]etracht gezogen, dass der Gesetzgeber die Anpassung der [X.]estimmung des § 7 Nr. 3 [X.] an diese Neuregelung übersehen hat, und "in dem aufgezeigten eng begrenzten Umfang" eine planwidrige [X.]egelungslücke und eine Auflockerung der "an sich strikten Sperrfrist" in [X.]etracht gezogen, ohne die Frage abschließend zu entscheiden. Um einen solchen Sonderfall handelt es sich vorliegend nicht. [X.]ielmehr handelt es sich um den typischen Fall des Ausschlusses aus der [X.]echtsanwaltschaft wegen eines schwerwiegenden Pflichtenverstoßes. Für derartige Fälle hat der Gesetzgeber unmissverständlich eine [X.] von acht Jahren ab [X.]echts[X.] des Urteils angeordnet.

Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten [X.]sentscheidung vom 10. Mai 2010 ([X.] ([X.]rfg) 43/09, juris). Diese betraf die Übertragung der Sperrfrist aus § 7 Nr. 3 [X.] auf einen anderen [X.], ohne dass dem eine gerichtliche Ausschließung aus der Anwaltschaft vorangegangen war. Da eine solche Übertragung stets eine Wertung voraussetzt, führt der [X.] selbst aus, dass die Sperrfrist "regelmäßig" zu übertragen sei ([X.], aaO [X.]n. 7). Folglich kann aus der Tatsache, dass der [X.] in der angeführten Entscheidung ([X.]n. 12 ff.) die Möglichkeit erörtert (und verneint), ausnahmsweise von der Einhaltung der Sperrfrist abzusehen, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der [X.] werde auch im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 7 Nr. 3 [X.] den von Systematik und Willen des historischen Gesetzgebers gestützten Wortlaut der Norm durchbrechen.

f) Die Sperrfrist von acht Jahren begegnet auch unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der [X.]erhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG keinen [X.]edenken, wie das [X.]undesverfassungsgericht ([X.]eschluss vom 11. September 1991 - 1 [X.]v[X.] 529/91, n.v.; [X.][X.]erfGK 13, 58 [X.]n. 10) und der [X.] ([X.]eschluss vom 25. März 1991, aaO; vom 21. November 1994, aaO; vom 29. Januar 1996, aaO) wiederholt entschieden haben (ebenso: [X.] in [X.]/[X.], aaO [X.]n. 23; [X.]/Göcken, aaO [X.]n. 19; offener: [X.], aaO [X.]n. 22; [X.], [X.], 7. Aufl., § 7 [X.] [X.]n. 7; Zuck, aaO; kritisch zur Neuregelung: [X.][X.]ogels in Prütting, aaO; [X.], [X.] 1986, 4, 7).

2. Die Sperrfrist des § 7 Nr. 3 [X.] steht jedoch nicht einer Abkürzung zwecks Kompensation einer rechtsstaatswidrigen [X.]erfahrensverzögerung in Anlehnung an die sog. [X.] der Strafgerichte entgegen (ebenso, wenn auch nicht tragend, für die [X.]orschrift des § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 St[X.]erG: [X.]GH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - [X.] ([X.]) 2/09, [X.]GHSt 54, 236 [X.]n. 17; zustimmend: [X.] in [X.]/[X.], [X.]echtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Teil 2 A. § 199 [X.] [X.]n. 5; [X.], St[X.]W 2010, 232, 233; [X.], [X.] 2010, 226; für die grundsätzliche Anwendbarkeit der [X.] im anwaltlichen [X.]erufsrecht: [X.]eelsen, in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 114 [X.]n. 88; [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 5. Aufl., § 116 [X.]n. 35e; vgl. auch [X.], [X.]eck[X.]S 2011, 17313 unter [X.]; zum [X.]erufsrecht der Wirtschaftsprüfer: [X.], Urteil vom 17. Juli 2012 - 1 WiO 1/11, juris [X.]n. 20 f.).

a) Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen [X.]erfahrensverzögerung, die eine [X.]erletzung des Gebots der Durchführung eines Gerichtsverfahrens in angemessener Zeit aus Art. 2 Abs. 1 GG i.[X.].m. dem [X.]echtsstaatsgebot ([X.][X.]erfGE 63, 45, 60 und 69; [X.][X.]erfG, NJW 2003, 2897) wie aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EM[X.]K darstellt, hat die strafgerichtliche [X.]echtsprechung die sog. [X.] entwickelt. Danach wird eine Kompensation einer rechts-staatswidrigen [X.]erfahrensverzögerung nicht mehr durch einen Abschlag auf die verwirkte Strafe, sondern in Anwendung des [X.]echtsgedankens des § 51 Abs. 1 und 4 StG[X.] dadurch bewirkt, dass ein Teil der ausgesprochenen Strafe für vollstreckt erklärt wird (st. [X.]spr.; seit [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.]GHSt 52, 124; vgl. etwa [X.]GH, [X.]eschluss vom 25. November 2015 - 1 St[X.] 79/15, [X.], 1792, in [X.]GHSt 61, 43 nur teilweise abgedruckt). Die Lösung hat der Gesetzgeber durch Gesetz über den [X.]echtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 ([X.] [X.] 2302) - mit [X.]orrang gegenüber einer Zuerkennung einer Entschädigung in Geld für den erlittenen Nichtvermögensschaden (§ 198 Abs. 2 Sätze 2-4 [X.]) - in § 199 Abs. 3 [X.] anerkannt (vgl. [X.]T-Drucks. 17/3802, [X.], 24, [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 198 [X.]n. 49 f.).

b) [X.]erufsgerichtliche Disziplinarverfahren nach der [X.]undesrechtsanwaltsordnung unterliegen ebenfalls dem Gebot der Durchführung des [X.]erfahrens in angemessener Zeit sowohl nach nationalem [X.]erfassungsrecht (vgl. zum Disziplinarrecht der [X.]eamten [X.][X.]erfGE 46, 17, 29 und [X.][X.]erfG, [X.], 669, 670) als auch gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EM[X.]K (vgl. EGM[X.], NJW 2014, 1791 [X.]n. 48 f.; zum beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren: EGM[X.], N[X.]wZ 2010, 1015 [X.]n. 38 f.). Dies hat der Gesetzgeber durch Einfügung des [X.]erweises in § 116 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf §§ 198 ff. [X.] durch das Gesetz über den [X.]echtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestätigt. Der strafrechtliche Lösungsansatz kann daher auf das berufsgerichtliche Disziplinarverfahren übertragen werden.

aa) Das [X.]echt der Ahndung von Pflichtverletzungen durch Anwälte ist an das Straf- und das Strafprozessrecht angelehnt. Die anwaltsgerichtlichen Maß-nahmen haben - auch wenn sich der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung der [X.]undesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung vom 13. Januar 1969 ([X.] [X.] 25) vom [X.]egriff der ehrengerichtlichen Strafe gelöst hat (vgl. [X.]T-Drucks. [X.]/2848, [X.], 14, 23) - Sanktionscharakter (Zuck in [X.]/ Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 113 [X.]n. 23; [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 5. Aufl., § 114 [X.]n. 2). Auch prozessual lehnt sich das berufsgerichtliche [X.]erfahren, soweit keine Sonderregeln greifen, an das Strafprozessrecht an (§ 116 Abs. 1 [X.]). [X.]ei dieser Anlehnung hat es der Gesetzgeber - anders als im Disziplinarrecht der [X.]eamten und [X.], das nunmehr ergänzend auf die [X.]erwaltungsgerichtsordnung statt auf die Strafprozessordnung zurückgreift (§ 3 [X.]DG; § 63 Abs. 1 D[X.]iG; jeweils in der Fassung des [X.] des [X.]undesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001, [X.] [X.] 1510; vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung: [X.]T-Drucks. 14/4659, [X.] ff.) - belassen. Dies legt in den Grenzen der spezifischen Zwecksetzung des berufsrechtlichen [X.] eine Übertragung der von den Strafgerichten entwickelten [X.]echtsinstitute nahe, die zur [X.]ewältigung von Fragestellungen entwickelt wurden, die sich gleichermaßen im Strafrecht wie im anwaltlichen Disziplinarrecht stellen.

[X.]) [X.]ei der Frage einer adäquaten Kompensation einer rechtsstaatswidrigen [X.]erfahrensverzögerung handelt es sich um eine solche rechtsgebietsübergreifende Fragestellung.

(1) Für den Fall der anwaltsgerichtlichen Maßnahme der Geldbuße (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) ergibt sich eine Übertragbarkeit wegen der Ähnlichkeit zur Geldstrafe zwanglos; auch im Fall eines [X.]ertretungsverbotes, bei dem die berufsrechtlichen [X.]egelungen in § 204 Abs. 5 Satz 2 [X.] - ähnlich dem von der [X.]echtsprechung zur [X.]egründung der [X.] entsprechend herangezogenen § 51 StG[X.] - eine [X.]orschrift über die Anrechnung einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme kennen, liegt eine Übertragung nahe.

(2) Im Falle des Ausschlusses aus der [X.]echtsanwaltschaft kommt in Anwendung der [X.] eine Abkürzung der [X.] in [X.]etracht. [X.]ei ihr handelt es sich zwar nicht um eine echte Sanktion, sondern um die Nebenfolge einer solchen. Auch auf Nebenfolgen kann jedoch die [X.] angewandt werden.

(a) Die mit dem Ausschluss aus der [X.]echtsanwaltschaft einhergehende Sperre für die Wiederzulassung entspricht am ehesten der Nebenfolge des [X.]erlustes der Amtsfähigkeit infolge eines strafgerichtlichen Urteils. So zieht etwa die [X.]erurteilung wegen eines [X.]erbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr [X.] Gesetzes den [X.]erlust der [X.]efähigung zur [X.]ekleidung öffentlicher Ämter für fünf Jahre nach sich (§ 45 Abs. 1 StG[X.]), ohne dass es auf weitere [X.]oraussetzungen, etwa eine fortdauernde Gefahr durch die Ausübung solcher Ämter bzw. [X.]erufe ankäme ([X.], [X.]eschluss vom 29. Januar 1996, aaO; anders etwa das strafrechtliche [X.]erufsverbot, das in diesem Fall die Möglichkeit der Aussetzung zur [X.]ewährung kennt, § 70a StG[X.]).

(b) Dass nicht nur echte Strafen der [X.] zugänglich sind, ergibt sich daraus, dass der Ausgleich allein der Kompensation von erlittenem [X.]erfahrensunrecht dient und das [X.]ollstreckungsmodell diesen Ausgleich von Fragen des im Pflichtenverstoß manifestierten Unrechts, der Schuld und der konkreten Sanktion entkoppelt ([X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Januar 2008, aaO [X.]n. 35 f.). Auf die Art der Sanktion kommt es daher für eine Anwendung der [X.] nicht an. So ist etwa anerkannt, dass im [X.]echt der Ordnungswidrigkeiten die [X.] auch auf Fahrverbote nach dem Straßenverkehrsgesetz - nach dem [X.]undesverfassungsgericht eine primär erzieherische Maßnahme ohne Strafcharakter ([X.][X.]erfGE 27, 36, 42) - Anwendung findet ([X.], [X.], 409 [X.]n. 17; [X.], [X.]eschluss vom 6. Mai 2014 - Ss ([X.]) 82/2012, juris [X.]n. 29 mwN).

c) Die Abkürzung der Sperrfrist steht im Einklang mit der Ausgestaltung der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 [X.] als starre Frist und hält sich auch insoweit im [X.]ahmen des Zulässigen ([X.]GH, Urteil vom 7. Dezember 2009, aaO [X.]n. 11 f., 17; vgl. auch zu diesem Erfordernis [X.][X.]erwGE 147, 229 [X.]n. 38).

aa) Die Sperrfrist nach § 7 Nr. 3 [X.] ist nach der gesetzgeberischen Konzeption nicht absolut gesetzt, sondern einer Abkürzung im Wege der Gnade - und damit eines straf(vollstreckungs)rechtlichen Instruments - grundsätzlich zugänglich (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.[X.].m. § 452 StPO; [X.][X.]erfGE 66, 337, 363; [X.]GH, [X.]sbeschluss vom 21. November 1966 - [X.] ([X.]) 3/66, [X.]GHZ 46, 230, 236; vom 29. Januar 1996, aaO; gesetzlich verankert für das [X.]erufsrecht der Steuerberater, § 48 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 St[X.]erG, und Wirtschaftsprüfer, § 23 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 [X.], danach eröffnet die Gnadenentscheidung in Alternative zum Ablauf der Sperrfrist die Möglichkeit einer Wiederbestellung).

[X.]) Die [X.] wurde gerade für den Fall entwickelt, dass ein Gericht annahm, durch eine Straftat sei nur die gesetzlich angeordnete Mindeststrafe verwirkt ([X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Januar 2008, aaO [X.]n. 30 f.). In diesem Fall versagte die Strafabschlagslösung, wollte man sich nicht von einem eindeutigen Gesetzeswortlaut lösen. Die [X.] erlaubt dagegen, eine notwendige Kompensation für die rechtsstaatswidrige [X.]erfahrensverzögerung zu gewähren, ohne den Gesetzeswortlaut zu übertreten, indem ein Teil der verhängten Mindeststrafe für vollstreckt erklärt wird. Ähnlich ist die Sachlage bei der Abkürzung der Sperrfrist gemäß § 7 Nr. 3 [X.]. Die [X.]erkürzung im Tenor - bzw. vorliegend die [X.]estimmung ihrer Länge im disziplinarrechtlichen Urteil des [X.]s - stellt sich im Ergebnis lediglich als vorzugswürdige sprachliche [X.]ariante zu der im Strafrecht üblichen Tenorierung dar, dass ein Teil der Sperre als vollstreckt gelte.

cc) Die Kompensation widerspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, der eine starre Sperrfrist schaffen wollte. Zum einen hat der Gesetzgeber - zeitlich nach der Neufassung von § 7 Nr. 3 [X.] 1989 und nach dem Urteil des [X.]s für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen vom 7. Dezember 2009 zum dortigen Disziplinarrecht - die [X.] in § 199 Abs. 3 [X.] gebilligt. Zum anderen ist die [X.]erkürzung auch mit der [X.]egelungsintention des Gesetzgebers vereinbar. Er hat in typisierender [X.]etrachtung an die [X.]echtsprechung zu [X.] nach Unwürdigkeit begründendem [X.]erhalten angeknüpft und in Anlehnung hieran eine Frist von acht Jahren bestimmt ([X.]T-Drucks. 11/3253, [X.]). Dem Gesetzgeber standen dabei typische [X.]erfahrensgestaltungen vor Augen. Nicht bedacht hat er den Fall, dass die relevanten Zeiträume für die Wohlverhaltensphase, die bereits mit [X.] beginnt, und die [X.], die an die [X.]echts[X.] des [X.]s anknüpft, durch ein [X.] besonders eklatant auseinanderfallen. Die Kompensation mildert diese Diskrepanz ab.

d) Die Eigenheiten des [X.] gegenüber dem allgemeinen Strafrecht hindern eine Anwendung der Strafvollstreckungslösung nicht.

Abgekürzt wird lediglich die Frist für die frühestmögliche Wiederzulassung. Diese Abkürzung beeinträchtigt die Integrität des [X.]erufsstandes nicht. Denn der [X.]ersagungsgrund des § 7 Nr. 3 [X.] lässt den selbständig danebenstehenden [X.]ersagungsgrund der Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 [X.]) unberührt. In der [X.]echtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die Unwürdigkeit infolge beispielsweise schwerer Straftaten eine Wohlverhaltensphase von in der [X.]egel 15 bis 20 Jahren, - allerdings gerechnet ab Tatbegehung - erforderlich machen kann, bis die Unwürdigkeit entfällt (st. [X.]spr.; zuletzt [X.]GH, Urteil vom 14. Januar 2019 - [X.] ([X.]rfg) 70/17, juris [X.]n. 11 mwN). Auch lässt diese Abkürzung der Sperrfrist den [X.]ersagungsgrund des § 7 Nr. 5 [X.] unberührt (vgl. [X.]sbeschluss vom 21. November 1966 - [X.] ([X.]) 3/66, [X.]GHZ 46, 230, 233 ff.; vom 10. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 43/09, juris [X.]n. 14; danach haben [X.] bzw. eine vorzeitige Wiederverleihung der Amtsfähigkeit keinen Einfluss auf den [X.]ersagungsgrund des § 7 Nr. 5 [X.]).

3. Die von den [X.]erufsgerichten vorgenommene Abkürzung der [X.] diente vorliegend - jedenfalls soweit die Abkürzung die heute noch nicht verstrichene Zeit der gesetzlichen [X.] betrifft - der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen [X.]erfahrensverzögerung. Die Kompensationsabsicht ergibt sich aus der [X.]ezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil des Anwaltsgerichts, das seinerseits eine "kompensatorische" [X.]erkürzung der [X.] um zwei Jahre unter Hinweis auf [X.] vorgenommen hatte. Derselbe [X.]echtsgrund ist anzunehmen, wenn der [X.] auf die - vor dem Hintergrund des gesamten Zeitablaufs nicht akzeptable - Dauer des [X.]erfahrens von (weiteren) zwei Jahren zwischen den Instanzen verweist.

Es kann offenbleiben, ob die Grundsätze der [X.] rechtsfehlerfrei angewandt wurden, weil insbesondere Art und Ausmaß der [X.]erzögerung und ihre Ursache nicht konkret festgestellt wurden (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 17. Januar 2008, aaO [X.]n. 55; Urteil vom 7. Dezember 2009, aaO [X.]n. 7, 19), mithin der [X.]erzögerungszeitraum nicht konkret bestimmt wurde, und im Übrigen mit einem Argument vermischt wurden, das mit einer rechtsstaatswidrigen [X.]erfahrensverzögerung in keinem Zusammenhang stand. Es handelte sich um Anwendungsfehler, die die [X.]eichweite der [X.]echts[X.] der berufsgerichtlichen Entscheidung ebenso wenig wie eine sonstige fehlerhafte Zumessung der anwaltsgerichtlichen Maßnahme berühren. Die Entscheidung des [X.]s ist jedenfalls nicht willkürlich.

4. An die rechtskräftige Entscheidung im disziplinarrechtlichen [X.]erfahren ist die [X.]eklagte gebunden.

Zwar trifft es zu, dass diese dort nicht [X.]erfahrensbeteiligte ist. Der Kammer sind insoweit lediglich [X.]echte im [X.]ahmen der Information über ein anwaltliches Fehlverhalten (§ 120a [X.]) und der Erzwingung eines anwaltsgerichtlichen [X.]erfahrens (§ 122 [X.] und - für vorläufige [X.]erufs- und [X.]ertretungsverbote - §§ 150a, 161a [X.]) eingeräumt, nicht aber im späteren [X.]erlauf des [X.]erfahrens. Insbesondere steht der [X.]eklagten weder die Wahrnehmung der [X.] noch eine eigenständige [X.]echtsmittelbefugnis zu; diese Aufgaben obliegen vielmehr der Generalstaatsanwaltschaft (§§ 120, 121, 144 [X.]) bzw. dem [X.] (§ 147 [X.]). Auch trifft im Ausgangspunkt zu, dass sich die [X.]echts[X.] einer gerichtlichen Entscheidung nur auf [X.]erfahrensbeteiligte erstreckt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 121 [X.]wGO), überdies in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen keine generelle [X.]indung an [X.] oder [X.]e existiert (Gegenschluss zu § 118 Abs. 3 [X.]; vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO; [X.], [X.]eschluss vom 21. September 1987 - [X.] ([X.]) 23/87, juris [X.]n. 7; vom 18. November 1996 - [X.] ([X.]) 11/96, juris [X.]n. 12).

Der [X.] hat jedoch verkannt, dass vorliegend die Gestaltungswirkung des Ausschließungsurteils bzw. seiner Nebenentscheidung betroffen ist. Gemäß §§ 13, 204 Abs. 1 [X.] bewirkt die [X.]echts[X.] des Ausschließungsurteils den [X.]erlust der Anwaltszulassung; das Urteil wirkt also insoweit auch gegenüber der Kammer, obwohl sie am Disziplinarverfahren nicht beteiligt war (vgl. auch [X.]aumbach, ZPO, 77. Aufl., § 14 EGZPO [X.]n. 2; [X.] in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 14 EGZPO [X.]n. 2 und - allgemein - Gottwald in [X.], 5. Aufl., § 322 [X.]n. 19). Nichts anderes gilt für [X.] Gesetzes daran anknüpfende Nebenfolgen wie die [X.] gemäß § 7 Nr. 3 [X.]. Wird diese, wie vorliegend, durch eine ihrer Art nach zulässige Gerichtsentscheidung abgekürzt, muss auch diese Entscheidung Wirkung gegenüber der Kammer entfalten. Dies ist nicht anders als im Falle des [X.]erlusts der Amtsfähigkeit ([X.]ersagungsgrund nach § 7 Nr. 2 [X.]); hier ist die Kammer an eine vorzeitige Wiederverleihung durch die Gerichte gemäß § 45b StG[X.] ebenfalls gebunden (vgl. [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 7 [X.]n. 18 mwN). Ob dasselbe uneingeschränkt auch dann anzunehmen wäre, wenn die Disziplinargerichtsbarkeit eine ihrer Art nach unzulässige Maßnahme getroffen hätte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

II.

1. Die Wiederzulassung zur [X.]echtsanwaltschaft kann dem Kläger daher nicht unter [X.]erufung auf § 7 Nr. 3 [X.] versagt werden. Der [X.]eklagten ist aufzugeben, den Zulassungsantrag nicht unter [X.]erufung auf § 7 Nr. 3 [X.] zurückzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2019 - [X.] ([X.]rfg) 50/17, juris [X.]n. 34 mwN).

2. Für die anstehende Prüfung nach § 7 Nr. 5 [X.] weist der [X.] vorsorglich auf Folgendes hin:

Die Feststellungen aus dem Disziplinar- und Strafverfahren binden, wie ausgeführt, im Zulassungsverfahren nicht, allerdings kann sich die Kammer diese nach eigener Prüfung zu eigen machen ([X.], [X.]eschluss vom 21. September 1987, aaO; vom 18. November 1996, aaO). Sollte die Kammer zu denselben Feststellungen gelangen, begründet der dem Kläger im [X.] zur Last gelegte [X.]etrug Unwürdigkeit gemäß § 7 Nr. 5 [X.]. Ob die dem rechtskräftigen Strafbefehl zugrundeliegenden [X.]orwürfe, die nicht Gegenstand des [X.]s waren, ebenfalls in die Prüfung einbezogen werden können, bemisst sich, da die [X.]erurteilung aus dem [X.]undeszentralregister zwischenzeitlich getilgt ist, nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 [X.]Z[X.]G ([X.], [X.]eschluss vom 25. April 1988 - [X.] ([X.]) 59/87, juris [X.]n. 7 mwN; vgl. auch [X.]GH, [X.]eschluss vom 18. September 1995 - [X.] 41/94, NJW-[X.][X.] 1996, 244, 245). Allein die im [X.] festgestellten Umstände lassen schwerwiegende Charaktermängel erkennen, die die Unwürdigkeit erst nach einer hinreichend langen Wohlverhaltensphase entfallen lassen. Der [X.]undesgerichtshof hält in ständiger [X.]echtsprechung bei gravierenden Straftaten mit [X.]ezug zur beruflichen Tätigkeit einen Abstand zwischen Straftat und Wiederbewerbung von in der [X.]egel 15 bis 20 Jahren für erforderlich. [X.]indende Fristen gibt es jedoch selbst bei einer Einstufung der [X.] in diesem Sinne nicht (zuletzt: [X.]surteil vom 14. Januar 2019 - [X.] ([X.]rfg) 70/17, juris [X.]n. 11 mwN). [X.]ielmehr kann die Kammer die Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 [X.] nur dann versagen, wenn sie bei einzelfallbezogener Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände - namentlich unter [X.]erücksichtigung des Zeitablaufs von deutlich mehr als 15 Jahren und des damit einhergehenden Interesses des [X.]ewerbers an beruflicher und [X.] Integration und nach Prüfung einer [X.]ereinigung der damals bestehenden wirtschaftlichen Schieflage des Klägers, seines Umgangs mit seinem Fehlverhalten und seines zwischenzeitlichen [X.]erhaltens, das seit 2013 und damit seit geraumer Zeit nicht mehr unter dem Druck eines berufsgerichtlichen [X.]erfahrens bzw. einer strafgerichtlichen [X.]ewährung steht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. Juli 2010 - [X.] ([X.]) 116/09, juris, [X.]n. 9 mwN) - zu dem Ergebnis käme, dass der Kläger weiterhin nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheint (vgl. [X.][X.]erfG, NJW 2017, 3704 [X.]n. 25; [X.], Urteil vom 14. Januar 2019, aaO [X.]n. 10 f.). Gemessen an diesen Maßstäben, ließe sich die [X.]ersagung nicht allein unter Hinweis auf die Schwere der weit zurückliegenden [X.]erfehlungen rechtfertigen (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 6. Juli 1998 - [X.] ([X.]) 10/98, juris [X.]n. 14; vom 12. April 1999 - [X.] ([X.]) 67/98, juris [X.]n. 12 ff.; vom 13. März 2000 - [X.] ([X.]) 30/99, juris [X.]n. 5, aber auch vom 10. Mai 2010 - [X.] ([X.]) 67/09, juris [X.]n. 6 f.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 1 [X.]wGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]     

      

Paul     

      

Grüneberg

      

Kau     

      

Lauer     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 32/18

30.09.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 4. April 2019, Az: AnwZ (Brfg) 32/18, Beschluss

§ 7 Nr 3 BRAO, § 7 Nr 5 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2019, Az. AnwZ (Brfg) 32/18 (REWIS RS 2019, 3068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3068

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 79/15

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