(1) Wer unbefugt
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. 2Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.7.2024 I Nr. 255
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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06.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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