§ 19 StaRUG

Annahmefrist

1Für die Annahme des Restrukturierungsplans setzt der Schuldner eine Frist. 2Die Frist beträgt mindestens 14 Tage. 3Sie kann kürzer sein, wenn dem Plan ein Restrukturierungskonzept zugrunde liegt, das allen Planbetroffenen seit mindestens 14 Tagen in Textform zugänglich gemacht ist.


Fußnote Paragraph

(+++ § 19: Zur Nichtanwendung vgl. § 23 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 03:14

G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

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