Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen | StaRUG | Kapitel 1

Kapitel 1 | StaRUG

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Abschnitt 1

Gestaltung von Rechtsverhältnissen

§ 2 StaRUG
Gestaltbare Rechtsverhältnisse
§ 3 StaRUG
Bedingte und nicht fällige Restrukturierungsforderungen; Forderungen aus gegenseitigen Verträgen
§ 4 StaRUG
Ausgenommene Rechtsverhältnisse

Abschnitt 2

Anforderungen an den Restrukturierungsplan

§ 5 StaRUG
Gliederung des Restrukturierungsplans
§ 6 StaRUG
Darstellender Teil
§ 7 StaRUG
Gestaltender Teil
§ 8 StaRUG
Auswahl der Planbetroffenen
§ 9 StaRUG
Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
§ 10 StaRUG
Gleichbehandlung von Planbetroffenen
§ 11 StaRUG
Haftung des Schuldners
§ 12 StaRUG
Neue Finanzierung
§ 13 StaRUG
Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
§ 14 StaRUG
Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan
§ 15 StaRUG
Weitere beizufügende Erklärungen
§ 16 StaRUG
Checkliste für Restrukturierungspläne

Abschnitt 3

Planabstimmung

Unterabschnitt 1

Planangebot und Planannahme

§ 17 StaRUG
Planangebot
§ 18 StaRUG
Auslegung des Planangebots
§ 19 StaRUG
Annahmefrist
§ 20 StaRUG
Abstimmung im Rahmen einer Versammlung der Planbetroffenen
§ 21 StaRUG
Erörterung des Restrukturierungsplans
§ 22 StaRUG
Dokumentation der Abstimmung
§ 23 StaRUG
Gerichtliches Planabstimmungsverfahren
Unterabschnitt 2

Stimmrecht und erforderliche Mehrheiten

§ 24 StaRUG
Stimmrecht
§ 25 StaRUG
Erforderliche Mehrheiten
§ 26 StaRUG
Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung
§ 27 StaRUG
Absolute Priorität
§ 28 StaRUG
Durchbrechung der absoluten Priorität
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2020 I 3256 vom Bundestag. Es ist gem. Art. 25 Abs. 1 dieses G am 1.1.2021 in Kraft getreten. Die §§ 84 bis 88 treten gem. Art. 25 Abs. 3 Nr. 1 dieses G am 17.7.2022 in Kraft.
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