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Sonstige Leistungen | Sonstige Leistungen | ||||
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f | 1 | (1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden: | f | 1 | (1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von | 3 | Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von | ||
4 | den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden | 4 | den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden | ||
t | 5 | Leistungen nach § 44 des Neunten Buches nicht umfasst sind, | t | 5 | Leistungen nach § 64 des Neunten Buches nicht umfasst sind, |
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente | 7 | Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente | ||
8 | und ihre jeweiligen Angehörigen sowie | 8 | und ihre jeweiligen Angehörigen sowie | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation | 10 | Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation | ||
11 | forschen oder die Rehabilitation fördern. | 11 | forschen oder die Rehabilitation fördern. | ||
12 | (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die | 12 | (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die | ||
13 | persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die | 13 | persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die | ||
14 | Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die | 14 | Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die | ||
15 | versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche | 15 | versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche | ||
16 | Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit | 16 | Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit | ||
17 | und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und | 17 | und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und | ||
18 | Umfang der Leistungen näher ausführen. | 18 | Umfang der Leistungen näher ausführen. |
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