§ 287d SGB VI

Erstattungen in besonderen Fällen

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

1.
das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
2.
das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 02:42

G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.3.2024 I Nr. 107
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 287d SGB VI:
Fassung bis Synopse Archiv
27.01.2020 Synopse
20.01.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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