(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf
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allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse
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die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die
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fest und führt die Abrechnung durch. Für die Träger der allgemeinen
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Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für die Träger der allgemeinen
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Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
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Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
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(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
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(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
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1. das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend
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1. das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend
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entschieden war und
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entschieden war und
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2. das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.
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2. das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.
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