1Die von den Krankenhäusern bis zum 30. Juni 2021 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. 2Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. 3Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 genannte Frist verlängern.
Fußnote Paragraph
(+++ Hinweis: Zur Verlängerung der Frist nach § 415 Satz 1 vgl. § 4 V v. 7.4.2021 BAnz AT 08.04.2021 V1 idF d. Art. 2 V v. 19.11.2021 BAnz AT 22.11.2021 V1, d. Art. 1 Nr. 7 V v. 28.3.2022 BAnz AT 29.03.2022 V1, d. Art. 1 V v. 15.12.2022 BAnz AT 16.12.2022 V1 u. d. Art. 1 V v. 8.12.2023 I Nr. 356 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5b G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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15.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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