Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5b G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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15.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
13.01.2021 | Synopse | |
31.12.2020 | Synopse | |
25.11.2020 | Synopse |
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