Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen, insbesondere
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 32 u. Art. 35 Abs. 10 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
G. Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
12.01.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2020 | Synopse |
Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D