§ 28c SGB 4

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen, insbesondere

1.
die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,
2.
die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,
3.
welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
4.
das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
5.
unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,
6.
in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
7.
in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 02:39

G. zuletzt geändert durch Art. 32 u. Art. 35 Abs. 10 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
G. Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 28c SGB 4:
Fassung bis Synopse Archiv
12.01.2023 Synopse Alte Version laden.
31.12.2020 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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